ArbVG § 15. Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

1. HAUPTSTÜCK Kollektivvertrag

§ 15. Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

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