ArbVG § 149. Einsichtnahme, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2020

III. TEIL Behörden und Verfahren

1. HAUPTSTÜCK Bundeseinigungsamt und Schlichtungsstellen

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 149. Einsichtnahme

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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