ArbVG § 149. Einsichtnahme, BGBl. I Nr. 170/2020, gültig ab 01.01.2021

III. TEIL Behörden und Verfahren

1. HAUPTSTÜCK Bundeseinigungsamt und Schlichtungsstellen

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 149. Einsichtnahme

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

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