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ArbVG § 134. Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, BGBl. Nr. 22/1974, gültig von 01.07.1974 bis 17.08.2006

II. TEIL Betriebsverfassung

6. HAUPTSTÜCK Vorschriften für einzelne Betriebsarten

§ 134. Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs

(1) Arbeitsstätten von

1. Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,

2. Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

3. Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung,

4. Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,

gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(2) Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl. Nr. 187/1957, die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(3) Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des § 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(4) Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf sie nicht anzuwenden.

(5) Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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