ArbVG § 131c. Tätigkeitsdauer, BGBl. Nr. 394/1986, gültig ab 01.01.1987
II. TEIL Betriebsverfassung
5. Hauptstück Jugendvertretung
Abschnitt 4 Zentraljugendvertrauensrat
§ 131c. Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
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