ArbVG § 131c. Tätigkeitsdauer, BGBl. Nr. 394/1986, gültig ab 01.01.1987

II. TEIL Betriebsverfassung

5. Hauptstück Jugendvertretung

Abschnitt 4 Zentraljugendvertrauensrat

§ 131c. Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.

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