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ArbVG § 131. Rechtsausübung durch Minderjährige, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

5. HAUPTSTÜCK JUGENDVERTRETUNG

Abschnitt 2 Jugendvertrauensrat

§ 131. Rechtsausübung durch Minderjährige

Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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