ArbVG § 131. Rechtsausübung durch
Minderjährige, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974
II. TEIL Betriebsverfassung
5. Hauptstück Jugendvertretung
Abschnitt 2 Jugendvertrauensrat
§ 131. Rechtsausübung durch Minderjährige
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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