ArbVG § 12. Außenseiterwirkung, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

1. HAUPTSTÜCK Kollektivvertrag

§ 12. Außenseiterwirkung

(1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).

(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

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