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ArbVG § 116. Freizeitgewährung, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

II. TEIL Betriebsverfassung

4. HAUPTSTÜCK Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 116. Freizeitgewährung

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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