ArbVG § 116. Freizeitgewährung, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974
II. TEIL Betriebsverfassung
4. HAUPTSTÜCK Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 116. Freizeitgewährung
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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