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ArbVG § 107. Anfechtung durch den Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 107. Anfechtung durch den Arbeitnehmer

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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