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ArbVG § 107. Anfechtung durch den Arbeitnehmer, BGBl. I Nr. 101/2010, gültig ab 01.01.2011

II. TEIL Betriebsverfassung

3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 107. Anfechtung durch den Arbeitnehmer

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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