Suchen Hilfe
ArbVG § 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76510