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ArbVG § 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

II. TEIL Betriebsverfassung

3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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