ArbVG § 103. Mitwirkung bei der Vergabe von
Werkwohnungen, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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