II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76510