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AlkStG 2022 § 44. Verzicht auf die Sicherheitsleistung, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2001
4. Steueraussetzungsverfahren

§ 44. Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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