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A-QSG § 25f. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2016

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

3. Abschnitt Zusammenarbeit der zuständigen Stellen

§ 25f. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

(1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn

1. wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder

2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder

3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn

1. sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,

2. die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externen Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,

3. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und

4. im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzbehörde im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.

(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.

(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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