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A-QSG § 25e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

3. Abschnitt Zusammenarbeit der zuständigen Stellen

§ 25e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

(1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn

1. wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder

2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder

3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz übermittelten Informationen dürfen nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.

(4) Ersuchen sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.

(5) Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.

(6) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mitzuteilen.

(7) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Recht der übermittelnden zuständigen Stelle zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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