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A-QSG § 25d. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit, BGBl. I Nr. 10/2010, gültig von 30.01.2010 bis 31.12.2013

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

2. Abschnitt Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten

§ 25d. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

(1) Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von

1. der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß § 2 bis 18b,

2. der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den § 18c bis 20 und

3. den Strafbestimmungen gemäß § 27

ausnehmen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 mitzuteilen.

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