2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation
1. Abschnitt Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
§ 25. Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest
(1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
2. die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
3. die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und
4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der § 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
4. die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,
5. das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 und
6. die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der § 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(4) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen und
2. die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.
(5) Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.
(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und
3. die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.
(9) Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
(10) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:
1. die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der § 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und
2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.
(11) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der § 17 bis 23 und die § 36 bis 54 WTBG.
(12) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.
(13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
(14) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
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