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A-QSG § 23. Öffentliches Register, BGBl. I Nr. 84/2005, gültig von 01.09.2005 bis 29.01.2010

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

4. Abschnitt Registrierung

§ 23. Öffentliches Register

(1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma,

2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

3. die Art der Berufsberechtigung,

4. die Registriernummer,

5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer entweder angestellt ist, diesen als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist und

6. gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers.

(4) Das öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus folgende Angaben zu enthalten:

1. die Rechtsform,

2. die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der angelagerten Abteilungen,

3. den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt sind, als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind und

4. gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft.

(5) die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung zuzulassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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