A-QSG § 1c. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1c. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der Qualitätskontrollbehörde vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.

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