1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1b. Kontinuierliche Fortbildung
(1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), BGBl. I Nr. 127/1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.
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