A-QSG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 84/2005, gültig von 01.09.2005 bis 29.01.2010

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und

5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.

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