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A-QSG § 10. Qualitätsprüfer, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 10. Qualitätsprüfer

(1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:

1. eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.

2. spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und

3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:

1. die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und

2. das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.

(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn

1. über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder

2. ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder

3. ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder

4. ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder

5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder

6. die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.

(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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