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Richtlinie des BMF vom 11.03.2025, 2025-0.159.492
1. Teil: Multinationale Konzernstrukturen
1.3. Konzerninterner Leistungsverkehr
1.3.7. Einzelfragen

1.3.7.3. Standortvorteile

196Verlagert ein internationaler Konzern einen Teil seiner Geschäftstätigkeit an einen Ort, an dem die Kosten (zB Lohn-, Immobilienkosten etc.) niedriger sind als an dem Ort der ursprünglichen Geschäftstätigkeit, so können dadurch Standortvorteile (Location Savings) erzielt werden (Z 1.160 iVm Z 9.126 OECD-VPL). Sofern diese nicht an unabhängige Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Standortvorteile zwischen den betroffenen Konzernunternehmen aufgeteilt werden sollen. Die Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen Standortvorteile existieren, und nicht nur im Rahmen von Strukturänderungen (Z 1.160 OECD-VPL).

197Können Vergleichsunternehmen und vergleichbare Transaktionen im Zielland identifiziert werden, so stellen diese den verlässlichsten Indikator für eine entsprechende Aufteilung dar. Entscheidend ist hierbei, zu welchen Konditionen dieses Fremdunternehmen seine Leistung anbieten würde; besondere Anpassungsrechnungen, um die Standortvorteile zu berücksichtigen, werden dann nicht notwendig sein (Z 1.162 OECD-VPL). Dies hat zur Folge, dass ein sehr geringer Teil der Standortvorteile dem dort angesiedelten Konzernunternehmen zufallen wird (Z 9.129 OECD-VPL). Denn auch ein am gleichen Standort tätiges Fremdunternehmen mit vergleichbaren (Routine-)Funktionen würde seine Preise mit standortüblichen Margen kalkulieren, sodass die Auftrag gebende inländische Konzerngesellschaft dem verbundenen Unternehmen keine höheren Preise zahlen wird als einem solchen Fremdunternehmen. Bei der Bestimmung, welchem oder welchen Beteiligten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz die Standortvorteile zugeordnet werden sollten, ist es wichtig, die Funktionen, Risiken und Vermögenswerte der Beteiligten sowie die ihnen realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen zu berücksichtigen (siehe dazu auch Z 9.131 OECD-VPL und das dortige Beispiel).

198Wird beispielsweise im Zuge einer Konzernstrukturänderung (Rz 176 ff) die Produktion einer Konzerngesellschaft in verbundene Gesellschaften in Niedriglohnländer ausgelagert und werden diese als Lohnfertiger tätig, so kommen die hierdurch erzielten Kosteneinsparungen dem auslagernden Unternehmen und nicht dem Lohnfertiger zu, sofern die ausgelagerte Geschäftstätigkeit starker Konkurrenz unterliegt und das auslagernde Unternehmen zwischen dem verbundenen Lohnfertiger und lokalen Mitbewerbern wählen kann (Z 9.128 f OECD-VPL).

Beispiel:

Ein inländischer Konzern entwirft, fertigt und vertreibt Markenbekleidung. Der Markenname stellt ein hochwertiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. Zur Erlangung einer Kosteneinsparung wird ein inländisches Fertigungswerk geschlossen und die von diesem betriebene Produktion in eine im Niedriglohnland X neu gegründete Konzerngesellschaft X-Ltd. ausgelagert. X-Ltd. liefert ihre gesamte Produktion an die inländische Konzerngesellschaft, die - wie vor der Unternehmensumstrukturierung - weiterhin den in- und ausländischen Vertrieb besorgt. X-Ltd. ist ein bloßes Lohnfertigungsunternehmen und steht in starker Konkurrenz zu vielen anderen Lohnfertigern in X. Die durch die Funktionsauslagerung bewirkte Erhöhung des Konzerngewinns verbleibt daher dem inländischen Konzernunternehmen und kann nicht in das Niedriglohnland verlagert werden.

199Investitionsbegünstigungen, Zuschüsse von öffentlicher Hand oder steuerliche Begünstigungen (zB die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988) können zu Standortvorteilen im Sinne von standortbedingten Kosteneinsparungen führen, die nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu beurteilen sind. Dass die Begünstigung oder Prämie pauschal vom österreichischen Unternehmen an das ausländische verbundene Unternehmen weitergegeben werden muss, kann daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist im Einzelfall - unter Zugrundelegung einer Funktions- und Risikoanalyse sowie einer Abwägung der realistischerweise zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen - zu beurteilen, ob auch fremde Dritte den Kostenvorteil über günstigere Verrechnungspreise an ausländische Auftraggeber weitergegeben hätten. Auch die anzuwendende Verrechnungspreismethode kann dabei eine Rolle spielen (siehe dazu auch EAS 2893).

Standortvorteile werden am Markt regelmäßig dann an den Transaktionspartner (Kunden) weitergegeben, wenn sie im Rahmen von Leistungen entstehen, die in einem stark kompetitiven Wettbewerbsumfeld erbracht werden und die leicht substituierbar sind, sodass der Anbieter einem starken Preisdruck unterliegt (Z 9.129 und Z 9.131 OECD-VPL). Wenn der Anbieter hingegen über besonderes (anwendungsspezifisches) Know-how verfügt, wenige bis keine Marktteilnehmer in direkter Konkurrenz stehen oder nur geringer Preisdruck herrscht, dann werden Standortvorteile unter fremden Dritten grundsätzlich nicht über reduzierte Preise weitergegeben (siehe das Beispiel in Z 9.131 OECD-VPL).

Im Bereich der Auftragsforschung ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein Wechsel zwischen Dienstleistungsanbietern nur mit großem Aufwand und unter Inkaufnahme von Effizienzverlusten möglich ist und ob hohe Eintrittsbarrieren am Markt herrschen (zB aufgrund langer Zertifizierungsprozesse vor Inbetriebnahme von präklinischen Forschungseinrichtungen in der Pharmaindustrie). Bei konzerninterner Auftragsforschung verfügt das Forschungs- und Entwicklungspersonal üblicherweise über besonderes anwendungsspezifisches Know-how, womit eine entsprechende Verhandlungsmacht des konzerninternen Auftragsforschers einhergeht. Daher führt die Analyse der Markt- und Wettbewerbsbedingungen in der Regel zu dem Ergebnis, dass die Weitergabe von Vorteilen aus der österreichischen Forschungsprämie über Preisreduktionen an den konzerninternen Auftraggeber nicht sachgerecht erscheint. Wenn im Ausnahmefall durch geeignete Dokumentation glaubhaft gemacht wird (Rz 402 ff), dass Vorteile aus der österreichischen Forschungsprämie zwischen fremden Dritten in vergleichbaren Umständen ganz oder teilweise weitergereicht werden, können vergleichbare Überlegungen für eine sachgerechte Aufteilung zwischen Konzernunternehmen angestellt werden.

Beispiel:

Ein Pharmakonzern betreibt über eine österreichische Konzerngesellschaft Auftragsforschung, welche mit speziell qualifizierten Mitarbeitern, die über besonderes Know-how verfügen, durchgeführt wird. Der österreichische Standort fungiert im Konzern als Kompetenzzentrum für spezielle anwendungsorientierte Entwicklungen. Die Forschungsaktivität erfüllt die Voraussetzung von § 108c EStG 1988, sodass der österreichischen Konzerngesellschaft eine Forschungsprämie zusteht. Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode erweist sich als zweckmäßigste Verrechnungspreismethode (Hinweis auf Rz 50). Aufgrund der Hochwertigkeit der Forschungsleistung wird auf Basis einer Vergleichbarkeitsstudie ein Gewinnaufschlag in Höhe von 12% vereinbart. Die durch die Forschungsprämie entstehenden standortgebundenen Kostenvorteile müssen dann nicht (ganz oder teilweise) über niedrigere Verrechnungspreise (durch eine Reduktion der zu entschädigenden Kostenbasis) an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn die relative Verhandlungsmacht der österreichischen Gesellschaft aufgrund mangelnder vergleichbarer Konkurrenz hoch ist, oder wenn zwar Vergleichsunternehmen (andere Auftragsforscher in der Branche) identifiziert werden, diese jedoch keinen Preisrabatt aufgrund der bezogenen Forschungsprämie gewähren.

199aWenn die Anwendung einer kostenbasierten Verrechnungspreismethode zur Vergütung von konzerninterner Auftragsforschung sachgerecht ist und die Ermittlung der Höhe des fremdüblichen Gewinnaufschlags auf Grundlage von Datenbankstudien erfolgt, muss die Vergleichbarkeit der Kostenbasis bei den Vergleichsunternehmen gegeben sein. Es ist zu beachten, dass in den meisten Staaten keine der österreichischen Forschungsprämie vergleichbaren steuerlichen Maßnahmen existieren, welche den wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand reduzieren. Demzufolge wird in der Regel beim geprüften Unternehmen (tested party) die Kostenbasis um die Forschungsprämie zu bereinigen sein (siehe auch Rz 74).

Selbst bei vergleichbaren Förderungen in anderen Staaten wird bei der Anwendung einer kostenbasierten Verrechnungspreismethode im Rahmen einer Vergleichbarkeitsanalyse darauf Bedacht zu nehmen sein, dass unterschiedliche Bilanzierungsmethoden bei Subventionen zu Unterschieden bei der dem Gewinnaufschlag zu Grunde liegenden Kostenbasis führen, insbesondere wenn bilanzielle Wahlrechte zu einer Saldierung zwischen dem Brutto-Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit der darauf entfallenden Subvention führen.

199bIm Rahmen von unvorhergesehenen Notsituationen gewährte staatliche Nothilfen bzw. Zuschüsse von öffentlicher Hand (zB verschiedene Covid-19-Förderungen), deren Ziel etwa die Sicherstellung der Unternehmensfortführung ist, können Teil der Marktbedingungen sein, in denen Konzerngesellschaften handeln (sonstige Merkmale lokaler Märkte im Sinne von Kapitel I Abschnitt D.6.2. der OECD-VPL; siehe auch Z 70 der OECD Covid-19-VP-Richtlinien). Merkmale des lokalen Markts sollten bei der Verrechnungspreisfindung vordergründig dadurch berücksichtigt werden, dass Vergleichsunternehmen aus demselben Markt herangezogen werden. Ist dies nicht möglich, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Nothilfen bei der Vergleichbarkeitsanalyse grundsätzlich im Rahmen etwaiger Anpassungsrechnungen zu berücksichtigen, sofern verlässliche Anpassungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ermittelt werden können (Z 1.164 OECD-VPL). Im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse sind neben den Charakteristika der staatlichen Nothilfen bzw. Zuschüsse (Dauer, Rechtsanspruch, Zweck, Gewährungszeitpunkt) auch die Marktposition des empfangenden Unternehmens (Wettbewerbssituation), die Nachfrage am relevanten Markt sowie das Funktions- und Risikoprofil der an der Transaktion beteiligten Konzernunternehmen zu berücksichtigen (siehe auch Z 74 der OECD Covid-19-VP-Richtlinien). Wenn durch geeignete Dokumentation glaubhaft gemacht wird (Rz 402 ff), dass die staatlichen Nothilfen zwischen fremden Dritten in vergleichbaren Umständen ganz oder teilweise weitergereicht werden, können vergleichbare Überlegungen für eine sachgerechte Aufteilung zwischen Konzernunternehmen angestellt werden (Rz 199).

Durch staatliche Zuschüsse bzw. Nothilfen werden zwar die quantitativen Auswirkungen des Eintrittes von Risiken abgemildert, es ändert sich aber nicht das konzerninterne Funktions- und Risikoprofil der an der Transaktion beteiligten Konzerngesellschaften. Das Funktions- und Risikoprofil ist ein wesentliches Kriterium dafür, ob staatliche Zuschüsse bzw. Nothilfen bei der Ermittlung der konzerninternen Verrechnungspreise zu berücksichtigen sind (siehe auch Z 80 ff der OECD Covid-19-VP-Richtlinien).

Liegen keine verlässlichen Vergleichsdaten vor und können auch keine verlässlichen Anpassungen vorgenommen werden, so sind staatliche Zuschüsse bzw. Nothilfen als nicht planbare Vorteile zu qualifizieren, die von der inländischen Konzerngesellschaft nicht in ihrer Preisstrategie berücksichtigt werden können (insbesondere bei ex-post gewährten Nothilfen, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht), sodass eine Weitergabe an den Konzernauftraggeber über den Verrechnungspreis ausgeschlossen ist.

Beispiel:

Wird das Marktrisiko von einer inländischen Vertriebsgesellschaft mit eingeschränktem Funktions- und Risikoprofil in Nicht-Krisenzeiten vereinbarungsgemäß von einem ausländischen Prinzipal getragen, dann ergibt sich durch staatliche Ersatzleistungen für einen krisenbedingten Umsatzausfall auf Grund eines bloßen Nachfragerückganges keine Änderung des Funktions- und Risikoprofils der beteiligten Konzerngesellschaften. Der Prinzipal trägt weiterhin das Risiko von Umsatzeinbrüchen und die staatliche Nothilfe reduziert nicht die Vergütung für die Vertriebstätigkeit; dh. die staatliche Nothilfe ist nicht zu Gunsten des ausländischen Prinzipals bei der Verrechnungspreisbildung zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich um eine ex-post Förderung, die erst nach dem Eintritt des Marktrisikos beantragt und gewährt werden kann und daher typischerweise in Preiskalkulationen unter fremden Marktteilnehmern keine Berücksichtigung findet.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie variieren teils erheblich zwischen Märkten, Branchen und Unternehmen. Auch Covid-19-Förderungen wirken nicht für alle Unternehmen gleich. Daher ist zeitnah zu dokumentieren, wie und in welchem Ausmaß Steuerpflichtige tatsächlich betroffen sind. Bei der Verrechnungspreisanalyse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der OECD-VPL vorzugehen, wobei insbesondere eine sorgfältige Abgrenzung von Geschäftsvorfällen notwendig ist, um die Konzerngesellschaft zu identifizieren, die die im Rahmen einer Transaktion relevanten Risiken trägt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 9 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
VPR 2021, Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Rz 176 ff
EAS 2893
VPR 2021, Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Rz 50
VPR 2021, Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Rz 402 ff
VPR 2021, Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Rz 74
Schlagworte:
Doppelbesteuerung - Verrechnungspreise - Fremdvergleichsgrundsatz - Arm's Length Principle - Transfer Pricing - Einkünfteabgrenzung - Preisvergleichsmethode - Wiederverkaufspreismethode - Kostenaufschlagsmethode - Nettomargenmethode - Gewinnaufteilungsmethode - Konzernumlagen - konzernintern - Kostenverteilungsverträge - Cash Pooling - Konzernstrukturänderungen - multinationale Konzernstrukturen - multinationale Betriebstättenstrukturen - Vertreterbetriebstätte - Funktionsanalyse - Risikoanalyse - AOA light - Authorized OECD Approach - Dokumentation - Verrechnungspreisdokumentation - Advance Pricing Agreement - APA - MAP - Verständigungsverfahren - Primärberichtigung - Sekundärberichtigung - Verrechnungspreisberichtigung - immaterielle Werte - Finanztransaktionen - Datenbankstudie - Betriebsstättengewinnzurechnung - Wirtschaftsgüterzuordnung - wesentliche Mitarbeiterfunktionen - Dotationskapital - Vergleichbarkeitsanalyse - Vergleichbarkeitsfaktoren - Methodenwahl
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464