Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
3.2. Dokumentationspflichten nach dem VPDG und der VPDG-DV
3.2.3. Länderbezogene Berichterstattung
3.2.3.4. Inhalt des länderbezogenen Berichts ( Anlage 1 bis 3 VPDG)

3.2.3.4.3. Umrechnung und Rundung von Beträgen ( Anlage 1 zum VPDG)

458Die Anlage 1 des länderbezogenen Berichts ist in einer einheitlichen Währung zu erstellen, die unter "Verwendete Währung" anzugeben ist. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs in der Anlage 3 anzugeben ist (vgl. EU-Amtshilferichtlinie, Anhang III, Abschnitt III, B.4.).

459Die Beträge in der Anlage 1 zum VPDG dürfen in einem angemessenen Maße gerundet werden, sofern dies die Daten nicht verfälscht. Die Angemessenheit kann etwa von dem relativen Nominalwert der jeweiligen Währungseinheit abhängig sein. Beispielsweise wird die Rundung von Finanzdaten auf 1.000 EUR, 1.000 USD oder 1.000.000 JPY als angemessen erachtet. In allen Fällen sollten die Beträge in voller Zahl angegeben werden, einschließlich aller Nullen ohne Kürzung (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, III.8.).

3.2.3.4.4. Betriebsstättendaten (Anlage 1 zum VPDG)

460Für Zwecke der Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten im Sinne der Anlage 1 zum VPDG sind die Betriebsstättendaten für jenen Staat oder jenes Gebiet zu liefern, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. In der Berichterstattung gegenüber dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit des Stammhauses sollen hingegen keine Finanzdaten zu dieser Betriebsstätte enthalten sein (vgl. OECD-VPL, Anhang III zu Kapitel V, B), wodurch eine Doppelerfassung vermieden wird.

3.2.3.4.5. Erträge ( Anlage 1 zum VPDG, Spalten 2-4)

461Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Anzugeben sind alle Umsatzerlöse, Gewinne, Erträge und sonstigen Einkünfte, die in der gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellten Finanzberichterstattung in Bezug auf Gewinne und Verluste ausgewiesen sind (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.1.). Für Zwecke des Begriffs der "Erträge" im Sinne der Anlage 1 ist grundsätzlich auf den Bruttobetrag abzustellen, somit ohne Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben. Wenn Jahresabschlüsse als Datenquelle herangezogen werden, so müssen Beträge von in der Erfolgsrechnung netto ausgewiesenen Einnahmenposten nicht angepasst werden (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.1.2.).

462Der Begriff der "Erträge" im Sinne der Anlage 1 zum VPDG ist insofern weit zu verstehen, als davon auch außerordentliche Erträge erfasst sind. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat oder Gebiet des Zahlungsleistenden als Gewinnanteile (zB Dividenden) behandelt werden (vgl. EU-Amtshilferichtlinie, Anhang III, Abschnitt III, B.1.2.). Müssen oder dürfen aufgrund der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften bei der Berechnung des Vorsteuergewinns der betroffenen Geschäftseinheit sämtliche oder Teile der Gewinne einer anderen Geschäftseinheit berücksichtigt werden, so sind diese Beträge in gleicher Weise wie Dividenden zu behandeln und dementsprechend nicht in den Erträgen der betroffenen Geschäftseinheit zu erfassen. Dies gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1.1.2020 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2020 begonnen haben, ist in der Anlage 3 anzugeben, ob solche Gewinne anderer Geschäftseinheiten bei der Berechnung der Erträge mitberücksichtigt wurden und wenn ja, in welcher Höhe und in welchen Staaten oder Gebieten sie mitberücksichtigt wurden (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.7.).

Beispiel:

Erstellt ein Unternehmen einen Einzelabschluss nach der Equity-Methode (IAS 27) und wird dieser Einzelabschluss als Informationsquelle für die CbC-Berichterstattung herangezogen, so ist der Anteil des Unternehmens am Gewinn und Verlust der Beteiligungsunternehmen (IAS 28) aus den Erträgen auszuscheiden.

463Die Erträge iZm natürlichen Personen sind unter der Spalte für "Fremde Unternehmen" zu erfassen.

464Bei Finanzunternehmen, wie zB Banken und Versicherungen, sind jene Posten zu berücksichtigen, die nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften als Umsatzerlösen entsprechende Posten gelten (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, IV.2). Unter den Begriff der "Erträge" im Sinne der Anlage 1 zum VPDG fallen daher sämtliche Erträge aus dem Kerngeschäft, dem Veranlagungsgeschäft und alle sonstigen Erträge des Unternehmens. Als einzige Ausnahme gelten Beteiligungserträge (Rz 462). Dabei ist sowohl bei Banken als auch bei Versicherungen - wie bei sonstigen Unternehmen - grundsätzlich auf den Bruttobetrag abzustellen. Werden allerdings bei bestimmten Erträgen bloß die Netto-, nicht aber die Bruttobeträge, im Jahresabschluss ausgewiesen (zB das Trading Result), so sind unter den Erträgen im Sinne der Anlage 1 zum VPDG die Nettobeträge zu dokumentieren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464