1.2 Mittel zur Erreichung begünstigter Zwecke
1.2.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO)
1.2.1.1 Begriff
136Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO ist eine
selbständige,
nachhaltige,
ohne Gewinnabsicht unternommene Betätigung,
sofern durch sie Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
diese über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Unter Vermögensverwaltung fällt vor allem die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen sowie die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (Näheres siehe Rz 215 bis 233).
1.2.1.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
1.2.1.2.1 Selbständigkeit
137Darunter ist ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft sowie eine sachliche Geschlossenheit der betreffenden Tätigkeit gegenüber anderen sachlich geschlossenen Tätigkeiten zu verstehen.
138Jede sachlich selbständige, dh. abgegrenzte nachhaltige wirtschaftliche Betätigung begründet daher grundsätzlich einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Behandlung verschiedener Betätigungen als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen dann geboten, wenn sie in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einheit bilden (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 411 ff). Indizien hierfür sind:
zentraler Wareneinkauf,
(weitgehende) Identität hinsichtlich der handelnden Personen (zB Personal)
einheitliche Preisgestaltung,
in den Grundsätzen zentral geleitete Betriebsführung oder Aufsicht bzw.
einheitliche Buchführung.
Auch Neben-, Hilfs- oder Ergänzungsbetätigungen zu einer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandelnden Hauptbetätigung sind der Hauptbetätigung zuzurechnen.
Ein weiterer selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann jedenfalls erst dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen - abgesehen von der Gewinnerzielungsabsicht - für das Vorliegen eines Betriebes oder Teilbetriebes erfüllt (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5579 ff).
139Liegt auf Grund eines unmittelbaren untrennbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhanges der Betätigungen ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, kann dieser nicht in verschiedene jeweils getrennt zu erfassende Geschäftsbetriebe zerlegt werden.
Beispiel:
In einem Studentenheim werden vom Verein in den Sommermonaten Zimmer an andere Personen als Studenten vermietet. Ist eine sachliche und organisatorische Trennung zwischen Heimbetrieb und Vermietung nicht gegeben, muss ein einheitlicher Betrieb angenommen werden (siehe aber die Beispiele in Rz 167).
1.2.1.2.2 Nachhaltigkeit
140Dieses Tatbestandsmerkmal liegt dann vor,
wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden () oder
die tatsächlichen Umstände auf Beginn oder Fortsetzung der Tätigkeit hinweisen ().
141Einmalige Betätigungen begründen somit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine derartige Betätigung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
sie ohne Wiederholungsabsicht unternommen wird und
die Dauer von 24 Stunden nicht übersteigt.
Der Tatbestand der Wiederholung setzt dabei begrifflich die Vergleichbarkeit der Folgehandlung mit der Vorhandlung voraus. Wird eine zunächst ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene Handlung auf Grund eines nachweislich später gefassten Entschlusses doch wiederholt, genügt dieser Umstand nicht, um rückwirkend auch die erste Handlung zu einer einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehörigen zu machen.
Beispiele für Tätigkeiten ohne Wiederholungsabsicht:
einmaliger sechsstündiger Flohmarkt,
einmalig durchgeführtes von 20 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages dauerndes Fest
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für eine einmalige Betätigung sind in den 24-Stunden-Zeitraum nicht einzubeziehen.
Beispiele für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten:
Auf- und Abbau des Festzeltes bei einer Festveranstaltung,
Werbung für eine Glücksspielveranstaltung oder eine Festveranstaltung,
Proben für eine Konzert- oder Brauchtumsveranstaltung,
Herstellung von Programmen
142Nachhaltigkeit ist daher gegeben, wenn die Betätigung
länger als 24 Stunden dauert,
ohne Rücksicht auf die Dauer in Wiederholungsabsicht unternommen wird oder
tatsächlich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt oder in jedem Kalenderjahr bzw. über mehrere Jahre hin wenigstens einmal unternommen wird.
Beispiele für Tätigkeiten mit Wiederholungsabsicht:
alljährlich durchgeführter Adventmarkt
mehrtägiges Vereinsfest (siehe hiezu auch Rz 306 bis 308 "Vereinsfest")
Herausgabe eines Jahrbuches
1.2.1.2.3 Mangelnde Gewinnabsicht
143Gewinnabsicht liegt dann nicht vor, wenn durch die Betätigung kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt wird. Tatsächlich auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führenden - Gewinnbetriebes (siehe Rz 181 bis Rz 183 sowie Rz 184 bis Rz 214).
1.2.1.3 Einkunftsart
144Die Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind je nach dem Inhalt der Betätigung entweder als solche aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, im Falle des Zusammentreffens beider Merkmale in einem Geschäftsbetrieb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Bei einer Körperschaft, die wissenschaftliche Ziele, Forschungszwecke oder künstlerische Ziele verfolgt, ist auch die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit denkbar.
1.2.1.4 Betriebsverpachtung
1.2.1.4.1 Allgemeines
145Die Verpachtung eines Betriebes stellt idR für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert.
146Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebes ist dann zu unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen,
dass die verpachtende Körperschaft nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen,
oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht der verpachtenden Körperschaft spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.
Die hohe Wahrscheinlichkeit ist an objektiven Kriterien zu messen. Den Bestimmungen des Pachtvertrages kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Eine Absichtserklärung der Körperschaft ist für sich allein unmaßgeblich. Es ist nicht nötig, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. ; ; ; ; ).
147Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen die Pachteinnahmen zur Vermögensverwaltung (; ; ; in diesen Fällen wurden die Einnahmen der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zugeordnet).
1.2.1.4.2 Indizien für und gegen eine Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung
148Die Indizien für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sind in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen (Gesamtbildbetrachtung, ; ).
Indizien für eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
der Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss der Kündigung (; )
das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma im Firmenbuch (; )
die Veräußerung statt der Verpachtung der Geschäftseinrichtung, des Warenlagers bzw. der Kraftfahrzeuge an den Pächter (; ; )
die vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des Pachtverhältnisses zwecks Veräußerung des Bestandobjektes
das Einlagern abmontierter Maschinen (, 0206/64 und 0207/64)
das Einstellen der Produktion
die Kündigung bzw. der Abbau der Arbeitnehmer (, 0206/64 und 0207/64; )
die Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens ()
das Vermieten der Betriebsräume in leerem Zustand (, 0206/64 und 0207/64)
das Einräumen des wirtschaftlichen Eigentums an den Pächter durch den Verpächter
das Einräumen eines Vorkaufsrechtes an den Pächter und eines Vorpachtrechtes an dessen Gattin im Falle seines Ablebens ().
149Indizien gegen eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
ein kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag (; ; )
eine Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes ()
eine vertraglich vereinbarte Modernisierung des Betriebes durch den Verpächter ()
die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des Pachtverhältnisses durch den Pächter ()
eine Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe ()
die Verkürzung der Pachtdauer bei Tod des Pächters ()
das Zurückbehalten von Lagerbeständen durch den Verpächter ()
ein relativ hoher Pachtzins (12% Umsatzbeteiligung) und umfangreiche Kontrollrechte bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme des Verpächters (; )
die Beratertätigkeit des Verpächters gegenüber dem Pächter ()
die Tätigkeit des Verpächters als Geschäftsführer des Pächters (; )
das Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch ()
das Aufrechterhalten der Verbindung zu den bisherigen Auftraggebern durch den Verpächter (, 2639/79; )
die Betriebspflicht durch den Pächter (; )
das Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen Einrichtung ()
das - wenn auch in eingeschränktem Maße - Weiterführen des Betriebes mit zurückbehaltenen Maschinen durch den Verpächter ()
die Vermietung eines Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer, der die noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung laufend veräußert ()
das Fortführen des Betriebs durch den Verpächter in vergleichbarem, wenn auch eingeschränktem Umfang trotz Verpachtung des Betriebsgebäudes ()
die Möglichkeit des Rückkaufes des Inventars bzw. der vorhandenen Waren (; )
die Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder beschädigter Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer gleichwertigen Geschäftseinrichtung bei Ablauf des Pachtvertrages (; )
ein an den Pächter gerichtetes Verbot, Einrichtungsgegenstände zu entfernen ()
die Überschuldung des Betriebes, unmoderne Ausstattung sowie eine andere unternehmerische Tätigkeit des Verpächters während der Pachtdauer stehen einer Weiterführung des Betriebes nach Ablauf der Pachtdauer nicht entgegen (; ).
150Nach Betriebsaufgabe (§ 24 EStG 1988) oder im Falle der entgeltlichen Überlassung von Vermögensteilen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet haben (zB im Falle der Bestandgabe einer vom Verein nie selbst geführten Kantine), liegt Vermögensverwaltung vor. Ist ein begünstigter Rechtsträger überwiegend am Umsatz eines von ihm verpachteten Betriebes (Teilbetriebes, Betriebsteiles) beteiligt und stehen dem Verpächter erhebliche Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Betrieb zu, geht dies über den Umfang der Vermögensverwaltung hinaus, weil er dann den überwiegenden Teil des mit der Führung des Betriebes verbundenen Risikos trägt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 215 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 233 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 167 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 306 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 308 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 181 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 183 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 184 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 214 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 411 ff EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5579 ff |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - selbständig - nachhaltig - ohne Gewinnabsicht - Betätigung - Vermögensverwaltung - Selbständigkeit - Gesamtbild der Verhältnisse - Wareneinkauf - Identität - Preisgestaltung - Betriebsführung - Aufsicht - Neben- - Hilfs- oder Ergänzungsbetätigungen - Geschäftsbetriebe - Nachhaltigkeit - Wiederholungsabsicht - Flohmarkt - Fest - Festveranstaltung - Glücksspielveranstaltung - Konzert- oder Brauchtumsveranstaltung - Adventmarkt - Vereinsfest - Jahrbuch - Gewinnabsicht - Gewinnbetrieb - Betriebsverpachtung - Betriebsaufgabe - Pachtvertrag - Konzession - Betriebspflicht - Rückkauf - Einrichtungsgegenstände - Wareneinkäufe - Flohmärkte - Adventmärkte - Jahrbücher - Pachtverträge - Rückkäufe |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463