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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
8. Körperschaftsteuer

8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

147Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt die Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb. Bei Betrieben gewerblicher Art ist Liebhaberei daher ausgeschlossen (siehe ; KStR 2013 Rz 72).

148Werden Betriebe gewerblicher Art im Rahmen einer juristischen Person des privaten Rechts geführt, kommen - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts - die allgemeinen Liebhabereigrundsätze zur Anwendung. Eine Ausnahme davon besteht nur für im Versorgungsbetriebeverbund geführte Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 153 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 153 ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 72
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Betriebe gewerblicher Art - Versorgungsbetriebeverbund
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456