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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
8. Körperschaftsteuer

8.5. Liebhaberei bei Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen

146Die Liebhabereiverordnung ist nach § 5 der Verordnung auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen sowie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 31 BAO nicht anzuwenden. Daher kann im Zusammenhang mit gemeinnützigen Körperschaften eine ertragsteuerliche Liebhaberei bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Gewerbebetrieben nicht vorliegen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - gemeinnützige - mildtätige und kirchliche Zwecke - wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456