8.4. Liebhaberei bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften
145Liegt hinsichtlich einer Betätigung (zB Betrieb, Teilbetrieb, Mietobjekt) Liebhaberei vor, können daraus resultierende Verluste nicht mit Gewinnen (Überschüssen) aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden.
Beispiel:
Ein nicht gemeinnütziger Verein führt einen Gewinn bringenden gastronomischen Betrieb. Zusätzlich wird eine nachhaltig verlustbringende Sportfischerei betrieben, welche nicht als Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs. 3 LVO anzusehen ist. Ein Ausgleich der Verluste aus der Sportfischerei mit den Gewinnen aus dem Gastronomiebereich ist nicht möglich.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Verein - Sportfischerei - Gastronomiebereich |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456