7. Sonstige Folgen der Qualifikation einer Betätigung als Liebhaberei
7.1. Steuerliche Umqualifizierung von Aufwendungen bzw. Ausgaben iZm einer Liebhabereibetätigung
127Wird für eine Tätigkeit Liebhaberei angenommen, sind
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der selbständig Erwerbstätigen (als freiwillige Weiterversicherung, vgl. ) und
Steuerberatungskosten (LStR 2002 Rz 563a)
als Sonderausgaben absetzbar.
128Aufwendungen bzw. Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit können nicht bei Ermittlung der Einkünfte einer anderen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen Gründen veranlasste Aufwendungen bzw. Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern es kommt nur darauf an, dass die Aufwendungen bzw. Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden (, betr. Aufwendungen, die durch eine als Liebhaberei einzustufende Konzertveranstaltungstätigkeit veranlasst wurden und bei einem Ziviltechnikerbetrieb nicht abzugsfähig sind).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen - Steuerberatungskosten |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456