6. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( § 4 LVO)
6.1. Gemeinschaftliche Betätigung ( § 4 Abs. 2 LVO)
112Bei Betätigungen, die durch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden, ist die Liebhabereibeurteilung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die gemeinschaftliche Betätigung auf der Ebene der Gemeinschaft als Einkunftsquelle anzusehen ist. Dabei sind je nach Art der Tätigkeit die in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Ausführungen zu beachten.
113Das bei der Liebhabereibeurteilung maßgebende steuerliche Ergebnis hat jenen Aufwand (Ausgaben) der Personenvereinigung zu enthalten, der beim Gesellschafter eine besondere Vergütung (Einnahme) darstellt. Besondere Aufwendungen und besondere Vergütungen (Einnahmen) des Gesellschafters selbst bleiben für die Liebhabereibeurteilung der Personenvereinigung auf der ersten Stufe unberücksichtigt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 4 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Personenvereinigungen - Personengemeinschaften |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456