3.7.6. Marktgerechtes Verhalten/Preisgestaltung ( § 2 Abs. 1 Z 5 LVO)
53Für die Annahme einer Einkunftsquelle spricht, wenn der Steuerpflichtige sein "Preispotential" weitgehend ausnützt. Verlangt er hingegen erheblich geringere Preise als sie am Markt erzielbar und üblich sind, spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Rz 52 und Rz 54) für Liebhaberei. Gleiches gilt, wenn offensichtlich stark überhöhte Preise (Prohibitivpreise) verlangt werden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 2 Abs. 1 Z 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 52 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 54 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Preisgestaltung - überhöhte Preise - Prohibitivpreise |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456