3.7.5. Marktgerechtes Verhalten/angebotene Leistungen ( § 2 Abs. 1 Z 4 LVO)
52Es muss beobachtet werden, ob und wie der Steuerpflichtige auf die Aufnahme seiner Produkte bzw. Leistungen durch den Markt reagiert. Stellt er sich auf den Markt in der Weise ein, dass er seine Produkte bzw. Leistungen den Marktbedürfnissen anpasst, ist dies ein Indiz gegen Liebhaberei. Gehen die Produkte bzw. Leistungen erkennbar "am Markt vorbei" und reagiert der Steuerpflichtige darauf nicht (zB durch Produktionsumstellung oder Produktionseinstellung), spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Rz 53 und 54) für Liebhaberei.
Ist eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll, liegt in der rechtzeitigen Aufgabe der Betätigung ein marktgerechtes Verhalten.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 2 Abs. 1 Z 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 53 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 54 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - marktgerechtes Verhalten - angebotene Leistungen - Aufgabe der Betätigung |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456