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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)
3.7. Kriterienprüfung ( § 2 LVO)

3.7.3. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen ( § 2 Abs. 1 Z 2 LVO)

50Dabei ist zu untersuchen, ob Gewinne (Überschüsse), die nach oder während der Verlustphasen anfallen, in Relation zur Höhe der Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist dies der Fall, spricht dies - auch bei Auftreten gravierender Verluste im Sinne der Rz 49 - gegen Liebhaberei (; ; ).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456