Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)
3.7. Kriterienprüfung ( § 2 LVO)
3.7.3. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen ( § 2 Abs. 1 Z 2 LVO)
50Dabei ist zu untersuchen, ob Gewinne (Überschüsse), die nach oder während der Verlustphasen anfallen, in Relation zur Höhe der Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist dies der Fall, spricht dies - auch bei Auftreten gravierender Verluste im Sinne der Rz 49 - gegen Liebhaberei (; ; ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456