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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)

3.2. Einordnung der Betätigung

13Für die Einordnung einer Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO ist zu untersuchen, worin die Betätigung ihrem Schwerpunkt nach besteht.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger betreibt von einem Schloss aus eine Viehzucht ( § 1 Abs. 1 LVO), aus der in Summe regelmäßig Verluste entstehen. Aus den Umständen des Einzelfalls ist zu erkennen, dass die Bewirtschaftung des Schlosses ( § 1 Abs. 2 Z 1 LVO) im Vordergrund steht und die Viehzucht bloßes "Anhängsel" ist. Es liegt insgesamt auch dann eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO (und nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO) vor, wenn die Viehzucht einen erheblichen Umfang aufweist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Einordnung einer Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456