Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011

3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)

3.1. Einkunftsquellenvermutung

10BFG 7.11.2018 - RV/2100017/2017BFG 8.11.2016 - RV/2101106/2014BFG 15.2.2016 - RV/1100263/2013Weigand, AllgemeinesWeigand/Ambrosch in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 5Aumayr-Schlaffer in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 1Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021)Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020)Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018)Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022)Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022)Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 2Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStGJakom/Laudacher EStG, 2020, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 2Renner, Unerwartete negative Ergebnisse und/oder Einstellen der Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei?, SWK 10/2004 S. 373Renner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Wilplinger/Woditschka, Vermögensnachfolge im Steuerrecht (2017)Hager, Personenversicherung und wiederkehrende Bezüge, BFG journal 7/2023 S. 268Im Fall von Betätigungen mit Vermutung der Annahme einer Einkunftsquelle ist das Vorliegen von Einkünften zunächst anzunehmen. Liebhaberei liegt nur im Ausnahmefall vor, und zwar dann, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.

Eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).

11Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen lässt (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0047). Als Ausfluss der ihn nach § 119 BAO treffenden Pflichten hat er alle jene Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit offen zu legen, die nur ihm bekannt sein können und für die er demnach näher an Sache und Beweis als die Abgabenbehörde ist (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).

12Für die Liebhabereibeurteilung sind die Erfolgsaussichten im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblich. Es ist somit für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu beurteilen, ob anhand objektiver Umstände, wie sie sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung ab Beginn der Liebhabereiprüfung) darstellen, die Absicht, innerhalb eines absehbaren, mehrjährigen Zeitraums einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar ist ("Jahr-für-Jahr-Betrachtung"). Die Erlassung vorläufiger Bescheide kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe Rz 190).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.01.2012
Betroffene Normen:
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Einkunftsquellenvermutung - typisches Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes - Jahr-für-Jahr-Betrachtung
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456