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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698

11. Kurzübersicht Liebhaberei

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Übersicht Liebhaberei
Verluste treten auf bei
"normaler" Tätigkeit
"verdächtiger" Tätigkeit
Vermietung "groß"
Vermietung "klein"
wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit
primäre Rechtsquelle
§ 1 Abs. 1 LVO
§ 1 Abs. 2 LVO
§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO
§ 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO
§ 1 Abs. 3
LVO
Beispiele
Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt)
Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht
Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale)
Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen
zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel
Anlaufzeitraum
ja1)
nein
nein
nein
nein
Kriterienprüfung
ja
nein
nein
nein
nein
Gewinnprognose zu Beginn
grundsätzlich nein
(erst Teil der Kriterienprüfung)
ja
ja
(auf 25/28 Jahre)
ja
(auf 20/23 Jahre)
nein,
aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist
Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern
möglich
möglich
nein
nein
nicht notwendig
Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert
ja (außer bei Befristung)
ja
ja (außer bei Befristung)
ja
nicht notwendig
Annahme von
Einkunftsquelle
Liebhaberei (außer Prognose positiv)
je nach Prognose
je nach Prognose
jedenfalls Einkunftsquelle
Wie lange ?
Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO
Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung
immer
Liebhaberei bei USt denkbar ?
nein
ja
nein
ja, im Wege einer unechten Befreiung
nein

1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 18
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 42
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 41
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456