10.4. Anzeige- und Erklärungspflichten
202Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine betriebliche Einkunftsquelle, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO.
Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine nichtbetriebliche Einkunftsquelle, besteht keine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO, sondern lediglich die Verpflichtung, gemäß § 42 EStG 1988 bzw. § 43 EStG 1988 Steuererklärungen einzureichen.
203Nach § 120 Abs. 3 BAO ist die Beseitigung der Ungewissheit nur anzeigepflichtig,
wenn die Ungewissheit im vorläufigen Bescheid angeführt ist,
wenn die angeführte Ungewissheit tatsächlich eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO ist.
Die gemäß § 120 Abs. 2 und 3 BAO vorzunehmenden Anzeigen haben binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erfolgen (nach § 121 BAO). § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 BAO.
Nach § 120 BAO erfolgte Anzeigen unterliegen nicht der Entscheidungspflicht (). Hingegen sind auf Endgültigerklärung ( § 200 Abs. 2 BAO) gerichtete Anbringen entscheidungspflichtig ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 120 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 120 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Erklärungspflichten - Anzeigepflicht - Ungewissheit |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456