10.2. Bemessungsverjährung
10.2.1. Allgemeines
194Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Bemessungsverjährung betrifft nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung, sondern erfasst auch Abänderungen und Aufhebungen von Abgabenbescheiden.
Die Bemessungsverjährung gilt nicht für die Erlassung (Abänderung, Aufhebung) von Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. zB ). Dies gilt gleichermaßen für "Nichtfeststellungsbescheide" (Bescheide des Inhalts, dass Feststellungen zu unterbleiben haben).
Feststellungserklärungen ( § 43 EStG 1988) unterliegen der Entscheidungspflicht ( § 85a BAO). Sie sind daher stets mit Bescheid (Feststellungsbescheid bzw. Nichtfeststellungsbescheid) zu erledigen; dies auch dann, wenn die vom Grundlagenbescheid "abgeleiteten" Abgaben bereits verjährt sind.
Abgabenbescheide und Feststellungsbescheide verlängern (nach § 209 Abs. 1 BAO) auch dann die Verjährungsfrist, wenn sie vorläufig erlassen wurden (zB ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 43 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Bemessungsverjährung - Feststellung von Einkünften - Nichtfeststellungsbescheide - Feststellungserklärungen - Entscheidungspflicht |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456