10.1.2. Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO
190Bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO kommt es nicht darauf an, ob Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage tatsächlich zum Erfolg führen (keine Ex-Post-Betrachtung); daher rechtfertigen Zweifel, ob ein solcher Erfolg tatsächlich eintreten wird, keine Vorläufigkeit von Bescheiden (vgl. ; ). Zur Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens siehe Rz 21.
Sind Verluste gemäß § 2 Abs. 2 LVO für den Anlaufzeitraum anzuerkennen, stellt die Ungewissheit, ob im ersten Jahr nach Ablauf des Anlaufzeitraumes eine Einkunftsquelle anzunehmen sein wird, keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO für den Anlaufzeitraum dar. Die Ungewissheit, was für das erste Jahr nach dem Anlaufzeitraum zu geschehen hat, rechtfertigt somit nicht, die Bescheide für den Anlaufzeitraum vorläufig zu erlassen.
Bei der Gebäudevermietung gemäß § 2 Abs. 3 LVO sind die Rz 192 und Rz 193 sinngemäß anzuwenden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 21 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 192 LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 193 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Ex-Post-Betrachtung - Vorläufigkeit - Anlaufzeitraum - Ungewissheit |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456