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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
10. Verfahrensrecht
10.1. Vorläufigkeit ( § 200 BAO)

10.1.2. Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO

190Bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO kommt es nicht darauf an, ob Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage tatsächlich zum Erfolg führen (keine Ex-Post-Betrachtung); daher rechtfertigen Zweifel, ob ein solcher Erfolg tatsächlich eintreten wird, keine Vorläufigkeit von Bescheiden (vgl. ; ). Zur Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens siehe Rz 21.

Sind Verluste gemäß § 2 Abs. 2 LVO für den Anlaufzeitraum anzuerkennen, stellt die Ungewissheit, ob im ersten Jahr nach Ablauf des Anlaufzeitraumes eine Einkunftsquelle anzunehmen sein wird, keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO für den Anlaufzeitraum dar. Die Ungewissheit, was für das erste Jahr nach dem Anlaufzeitraum zu geschehen hat, rechtfertigt somit nicht, die Bescheide für den Anlaufzeitraum vorläufig zu erlassen.

Bei der Gebäudevermietung gemäß § 2 Abs. 3 LVO sind die Rz 192 und Rz 193 sinngemäß anzuwenden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993


LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 21
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 192
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 193
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Ex-Post-Betrachtung - Vorläufigkeit - Anlaufzeitraum - Ungewissheit
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456