3.4. Anteile von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
3.4.1. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "ersten" Art
3.4.1.1. Allgemeines
378Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, unterliegen mit den Einkünften iSd § 98 EStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen einerseits Einkünfte aus im Inland gelegenen Betriebsstätten sowie die im § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988.
3.4.1.2. Einkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988
3.4.1.2.1. Dividenden
379Auf Gewinnausschüttungen ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 nicht anzuwenden, somit unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht. Die Steuer auf diese Dividenden wird im Inland durch den Abzugsverpflichteten mittels KESt-Abfuhr eingehoben. Eine Steuerfreiheit ergibt sich lediglich dann, wenn die Gewinnausschüttung an eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte einer EU- bzw. EWR-Körperschaft fließt ( § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988). Zur Frage ob abkommensrechtliche Betriebsstättendiskriminierungsverbote zu beachten sind siehe KStR 2013 Rz 1487.
3.4.1.2.2. Zinsen
380Zinsen unterliegen nur im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung der Besteuerung.
3.4.1.2.3. Veräußerung eines Anteilsrechts
381Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, soweit diese aus der Veräußerung von Aktien oder GmbH-Anteilen stammen, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hatte und der Veräußerer bzw. Rechtsvorgänger in den letzten fünf Kalenderjahren zu mindestens 1% des Grund- oder Stammkapitals an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt war. Im Regelfall weisen jedoch die DBA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.
3.4.1.2.4. AIF-Einkünfte
382Beim Vorliegen eines AIF ist zu beachten, dass dieser alle Einkunftsarten erzielen kann. Soweit die erzielten Einkünfte unter den Anwendungsbereich des § 98 EStG 1988 fallen, sind sie von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Siehe dazu die Darstellung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen in Rz 274.
3.4.2. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "zweiten" Art
3.4.2.1. Allgemeines
383Unter diese beschränkte Steuerpflicht fallen folgende inländische Körperschaften mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988:
Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988),
Körperschaften, die nach § 5 KStG 1988 oder anderen Bundesgesetzen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind ( § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988).
Die Steuerpflicht umfasst im Bereich der Kapitaleinkünfte einen großen Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine wesentliche Ausnahme sind Beteiligungserträge. Im Bereich der Investmentfonds ergeben sich dabei keine Besonderheiten.
Zur beschränkten Steuerpflicht der "zweiten" Art siehe KStR 2013 Rz 1495 ff.
3.4.2.2. Betroffene Einkünfte
384Die steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt. Siehe dazu KStR 2013 Rz 1496 ff.
Die Vornahme des KESt-Abzuges führt grundsätzlich bei beschränkt Steuerpflichtigen der "zweiten" Art zur Endbesteuerung.
3.4.3. Veräußerung von Fondsanteilen
385Die Veräußerung von Fondsanteilen, welche nach dem entgeltlich angeschafft wurden, unterliegt dem KESt-Abzug und daher der beschränkten Steuerpflicht. Für davor angeschaffte Fondsanteile kommt eine Steuerpflicht nicht in Betracht.
Bei einem inländischen Depot führt der Kapitalertragsteuerabzug zur Endbesteuerung gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988.
Bei einem ausländischen Depot ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in der Veranlagung zu erklären. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge für Privatanleger ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015 § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1487 InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 274 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1495 ff KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1496 ff |
Schlagworte: | Investmentfonds - Immobilienfonds - Betriebsstätte - Betriebsstättendiskriminierungsverbot - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Endbesteuerung |
Stammfassung: | BMF-010200/0019-IV/1/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAA-76452