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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen

3.4. Anteile von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften

3.4.1. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "ersten" Art

3.4.1.1. Allgemeines

378Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, unterliegen mit den Einkünften iSd § 98 EStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen einerseits Einkünfte aus im Inland gelegenen Betriebsstätten sowie die im § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988.

3.4.1.2. Einkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988

3.4.1.2.1. Dividenden

379Auf Gewinnausschüttungen ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 nicht anzuwenden, somit unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht. Die Steuer auf diese Dividenden wird im Inland durch den Abzugsverpflichteten mittels KESt-Abfuhr eingehoben. Eine Steuerfreiheit ergibt sich lediglich dann, wenn die Gewinnausschüttung an eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte einer EU- bzw. EWR-Körperschaft fließt ( § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988). Zur Frage ob abkommensrechtliche Betriebsstättendiskriminierungsverbote zu beachten sind siehe KStR 2013 Rz 1487.

3.4.1.2.2. Zinsen

380Zinsen unterliegen nur im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung der Besteuerung.

3.4.1.2.3. Veräußerung eines Anteilsrechts

381Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, soweit diese aus der Veräußerung von Aktien oder GmbH-Anteilen stammen, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hatte und der Veräußerer bzw. Rechtsvorgänger in den letzten fünf Kalenderjahren zu mindestens 1% des Grund- oder Stammkapitals an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt war. Im Regelfall weisen jedoch die DBA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.

3.4.1.2.4. AIF-Einkünfte

382Beim Vorliegen eines AIF ist zu beachten, dass dieser alle Einkunftsarten erzielen kann. Soweit die erzielten Einkünfte unter den Anwendungsbereich des § 98 EStG 1988 fallen, sind sie von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Siehe dazu die Darstellung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen in Rz 274.

3.4.2. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "zweiten" Art

3.4.2.1. Allgemeines

383Unter diese beschränkte Steuerpflicht fallen folgende inländische Körperschaften mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988:

Die Steuerpflicht umfasst im Bereich der Kapitaleinkünfte einen großen Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine wesentliche Ausnahme sind Beteiligungserträge. Im Bereich der Investmentfonds ergeben sich dabei keine Besonderheiten.

Zur beschränkten Steuerpflicht der "zweiten" Art siehe KStR 2013 Rz 1495 ff.

3.4.2.2. Betroffene Einkünfte

384Die steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt. Siehe dazu KStR 2013 Rz 1496 ff.

Die Vornahme des KESt-Abzuges führt grundsätzlich bei beschränkt Steuerpflichtigen der "zweiten" Art zur Endbesteuerung.

3.4.3. Veräußerung von Fondsanteilen

385Die Veräußerung von Fondsanteilen, welche nach dem entgeltlich angeschafft wurden, unterliegt dem KESt-Abzug und daher der beschränkten Steuerpflicht. Für davor angeschaffte Fondsanteile kommt eine Steuerpflicht nicht in Betracht.

Bei einem inländischen Depot führt der Kapitalertragsteuerabzug zur Endbesteuerung gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988.

Bei einem ausländischen Depot ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in der Veranlagung zu erklären. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge für Privatanleger ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1487
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 274
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1495 ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1496 ff
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Betriebsstätte - Betriebsstättendiskriminierungsverbot - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Endbesteuerung
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452