Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen
3.1.1.4. Besteuerung von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen bei Nichtmeldefonds

3.1.1.4.4. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot

3.1.1.4.4.1. Ausschüttungen

210Bei Ausschüttungen aus einem Fonds, der nicht rechtzeitig eine Ausschüttungsmeldung abgegeben hat, bildet der gesamte ausgeschüttete Betrag die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der Anleger hat die ausgeschütteten Erträge im Jahr des Zuflusses in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule.

Sofern der steuerliche Vertreter des Nichtmeldefonds aber fristgerecht eine Ausschüttungsmeldung an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) übermittelt, ist der im Rahmen der Ausschüttung zugeflossene Betrag entsprechend der darin enthaltenen Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Die Einkünfte aus der Ausschüttung sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 754 (bis 31.3.2012 zugeflossene Ausschüttungen) bzw. Kennzahl 898 (ab 1.4.2012 zugeflossene Ausschüttung) einzutragen.

3.1.1.4.4.2. Ausschüttungsgleiche Erträge

211Der gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der Anleger hat die ausschüttungsgleichen Erträge im Jahr des Zuflusses (der Zufluss wird nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 für das jeweilige Kalenderjahr mit 31.12. festgelegt) in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule.

212Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 937 einzutragen. Zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge bis 31.3.2012 waren unter der Kennzahl 754, Zuflüsse von 1.4.2012 bis 31.12.2012 unter der Kennzahl 898 einzutragen.

Beispiel:

Anschaffung eines ausländischen thesaurierenden Nichtmeldefonds am 20.12.2016 um Euro 70 zzgl. 1,5 Euro Ausgabeaufschlag über eine ausländische depotführende Bank. Der Rücknahmepreis des Fonds beträgt am 1.1.2016 71 Euro, am 31.12.2016 76 Euro.

Der gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal zu ermittelnde ausschüttungsgleiche Ertrag gilt als mit 31.12.2016 zugeflossen. Er errechnet sich aus 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Rücknahmepreis per 31.12.2016 und dem Rücknahmepreis per 1.1.2016, beträgt aber mindestens 10% des Rücknahmepreises per 31.12.2016 (der höhere der beiden Werte ist als ausschüttungsgleicher Ertrag anzusetzen).


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Rücknahmepreis per 31.12.2016
76,00
Rücknahmepreis per 1.1.2016
71,00
ausschüttungsgleicher Ertrag (10% von 76)
7,60

Es unterliegt ein ausschüttungsgleicher Ertrag von 7,60 Euro der Besteuerung. Die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen die Anschaffungskosten des Fondsanteils, wodurch bei dessen späteren Veräußerung ein Veräußerungsgewinn entsprechend vermindert bzw. ein Veräußerungsverlust entsprechend erhöht wird.

3.1.1.4.4.2.1. Rechtslage vor dem BBG 2011

213Vor dem Inkrafttreten des BBG 2011 errechnete sich der ausschüttungsgleiche Ertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Fonds. Er betrug jedoch mindestens 0,8% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises mal der Anzahl der angefangenen Monate des Kalenderjahres, in dem der Fondsanteil gehalten wurde; Ausschüttungen verminderten den so errechneten Betrag bis maximal null.

Beispiel zum Übergangszeitraum:

Erwerb eines Fondsanteils eines ausländischen ausschüttenden Nichtmeldefonds am 15.10.2010 um 130 Euro zzgl. Ausgabeaufschlag von 3,9 Euro über eine ausländische depotführende Bank. Ende des Fondsgeschäftsjahres ist der 31.10.

Der Rücknahmepreis des Fondsanteils beträgt per 31.12.2010 135 Euro, per 31.12.2011 140 Euro, per 31.12.2012 145 Euro. Am 10.1.2011 erfolgt eine Ausschüttung von 3 Euro, am 15.1.2012 eine Ausschüttung von 8 Euro, am 11.1.2013 eine Ausschüttung von 4 Euro.

Die Veräußerung des Fondsanteils erfolgt am 15.5.2013 um 150 Euro.

Besteuerung im Jahr 2010:

Im Jahr 2010 fließen keine Erträge zu, es fällt daher keine Einkommensteuer an.

Besteuerung im Jahr 2011:

Die am 10.1.2011 zugeflossene Ausschüttung unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer und ist mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor BBG 2011 im Veranlagungsweg zu versteuern (E1-Erklärung 2011 unter Kennzahl 754).

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2010 sind unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 (alte Rechtslage) zu ermitteln und fließen dem Anleger mit 30.4.2011 zu.

Die ausschüttungsgleichen Erträge im Jahr 2011 betragen daher 5 Euro (Unterschiedsbetrag zwischen 135 Euro und 130 Euro; (0,8% f. 3 Monate v. 135 = 3,24)) abzüglich der am 10.1.2011 zugeflossenen Ausschüttung von 4; also insgesamt 1 Euro. Sie sind im Veranlagungsweg mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 zu besteuern (Erfassung in der E1-Erklärung 2011 unter der Kennzahl 754).

Besteuerung im Jahr 2012:

Die am 15.1.2012 zugeflossene Ausschüttung von 8 Euro unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer und ist mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor BBG 2011 im Veranlagungsweg zu besteuern (E1-Erklärung 2012 unter Kennzahl 754).

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 sind unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 zu ermitteln und fließen dem Anleger mit 30.4.2012 zu (sie errechnen sich aus 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis per 31.12.2011 und dem Rücknahmepreis per 31.12.2010, betragen aber mindestens 10% des Rücknahmepreises per 31.12.2011 (der höhere der beiden Werte ist als ausschüttungsgleicher Ertrag anzusetzen). Ausschüttungen vermindern den so errechneten Betrag bis maximal auf null.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011, zugeflossen mit 30.4.2012, errechnen sich wie folgt:


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Rücknahmepreis 31.12.2011
140,00
Rücknahmepreis 31.12.2010
135,00
10% des Rücknahmepreises per 31.12.2011 (140)
14,00
abzüglich Ausschüttung
-8,00
ausschüttungsgleicher Ertrag
6,00

Die Besteuerung hat im Veranlagungsweg mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen (Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012 E1kv unter der Kennzahl 898).

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2012 sind unter Anwendung des § 188 Abs. 1 iVm § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu ermitteln und fließen dem Anleger mit 31.12.2012 zu (sie errechnen sich aus 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Rücknahmepreis per 31.12.2012 und dem Rücknahmepreis per 1.1.2012, betragen aber mindestens 10% des Rücknahmepreises per 31.12.2012 (der höhere der beiden Werte ist als ausschüttungsgleicher Ertrag anzusetzen). Ausschüttungen vermindern den so errechneten Betrag nicht.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2012, zugeflossen mit 31.12.2012 errechnen sich wie folgt:


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Rücknahmepreis 31.12.2012
145,00
Rücknahmepreis 31.12.2011
140,00
10% des Rücknahmepreises per 31.12.2012 (145)
14,50
ausschüttungsgleicher Ertrag
14,50

Die Besteuerung hat im Veranlagungsweg mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen (Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 898).

Besteuerung im Jahr 2013:

Die am 11.1.2013 zugeflossene Ausschüttung von 4 Euro unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer und ist mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 im Veranlagungsweg zu besteuern (Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2013 E1kv unter der Kennzahl 898).

Die Veräußerung des Fondsanteils am 15.5.2013 unterliegt nicht der Einkommensteuer, weil dessen Anschaffung bereits vor dem 1.1.2011 erfolgt ist. Eine Steuerpflicht wäre nur bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 idF vor BBG 2011 vorgelegen.

Der Anleger hat die Möglichkeit, die unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 bzw. § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss geeigneter Unterlagen bei der Veranlagung gegenüber seinem zuständigen Finanzamt nachzuweisen (näheres zum Selbstnachweis Rz 214 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Nichtmeldefonds - ausschüttungsgleicher Ertrag - ausschüttungsgleiche Erträge - BBG 2011
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452