Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.2. Anteile im Betriebsvermögen
3.2.4. Juristische Personen

3.2.4.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag

3.2.4.2.1. Zeitliche Erfassung

344Die zeitliche Erfassung entspricht der Vorgangsweise bei Anteilen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen (siehe Rz 284 f).

Beispiel:

Das Geschäftsjahr des thesaurierenden Investmentfonds I endet am 30.10. Die Ausschüttung der KESt wird am 20.12. durchgeführt, mit diesem Tag wird der Zufluss der Erträge fingiert. Würde keine Ausschüttung der KESt erfolgen, würde der Zufluss der Erträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG fingiert.

Zurechnung der Einkünfte: Mit fingiertem Zufluss am 20.12. (unabhängig von der Gewinnermittlungsart).

Eine Anrechnung der inländischen KESt auf Dividenden (bzw. allfälligen ausländischen anrechenbaren Steuer) ist bei Zurechnung der Einkünfte als ausschüttungsgleicher Ertrag möglich. Meldet der Investmentfonds die Anzahl der Stücke zum Zuflusszeitpunkt, ist die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Stücke relevant. Andernfalls erfolgt die Anrechnung nur für Anteile, die zum Zeitpunkt des Fondsgeschäftsjahresendes gehalten werden.

Die Veräußerung der Anteile führt nicht zum Zufluss der auf Fondsebene erzielten Erträge. Sofern keine Ausschüttung erfolgt, fließen diese Erträge ausschließlich in Form der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 - unabhängig von der Art der Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung - zu. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Veräußerung der Anteile beispielsweise auch für allfällige auf Fondsebene erzielte Dividenden die Befreiung nach § 10 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommt.

3.2.4.2.2. Komponenten und steuerliche Behandlung

345Nach § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 hat der steuerliche Vertreter der Meldestelle gemäß § 12 KMG die Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zinsen, Dividenden und Substanzerträge).

Beim Ertragsausgleich ist zu beachten, dass sich dieser auch auf Dividenden bezieht, die bei Körperschaften gemäß § 10 KStG 1988 steuerbefreit sind. Diese erhöhen im Rahmen des ausschüttungsgleichen Ertrages ebenfalls den steuerlichen Buchwert. Eine daraus resultierende Teilwertabschreibung bzw. ein daraus resultierender Veräußerungsverlust ist allerdings bei Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerlich gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Siehe auch die Ausführungen zu eingekauften Ausschüttungen unter Rz 285.

3.2.4.2.2.1. Einkünfte im Einzelnen

346Siehe Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen (Rz 308 ff).

3.2.4.2.2.2. Dividenden

3.2.4.2.2.2.1. Inländische Dividenden

347Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 309.

3.2.4.2.2.2.2. Ausländische Dividenden

348Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 310.

3.2.4.2.2.3. Zinsen

349Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 311.

3.2.4.2.2.4. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)

350Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 312.

3.2.4.2.3. AIF-Einkünfte

351Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 313.

3.2.4.3. Veräußerung eines Investmentfondsanteils

3.2.4.3.1. Modifizierung der Anschaffungskosten

352Zur Ermittlung bzw. Modifizierung der Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich siehe die Ausführungen zu Anteilen im Betriebsvermögen natürlicher Personen (Rz 318 f).

3.2.4.4. Spezialthema Kombination von Ausschüttung und Thesaurierung

353Juristische Personen haben nach § 94 Z 5 EStG 1988 die Möglichkeit, eine Befreiungserklärung abzugeben, damit der inländische Abzugsverpflichtete keine KESt von Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug bringen muss.

Wenn, wie unter Abschnitt 3.1.1.3.2. ausgeführt, bei inländischen Investmentfonds die Ausschüttung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds erfolgt oder nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet werden, hat der inländische Fonds einen Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz InvFG 2011 entfallenden KESt zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 EStG 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Eine KESt-Ausschüttung kann nur unter den in § 58 Abs. 2 InvFG 2011 angeführten Bedingungen (zB Vorliegen von KESt-Befreiungserklärungen) mit entsprechender Nachweisführung durch die den OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft entfallen.

354Wenn ein inländischer Fonds eine Auszahlung in Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden KESt vornimmt (insbesondere bei thesaurierenden Publikumsfonds), ist diese Auszahlung als Ausschüttung zu werten, die entsprechend der Ausführungen in Abschnitt 3.2.2.1. zu behandeln ist. Im Rahmen der Veranlagung sind - zusätzlich zur Ausschüttung - die ausschüttungsgleichen Erträge entsprechend der Ausführungen in Abschnitt 3.2.2.2. anzusetzen, weil die Ausschüttung insgesamt nur einen Teil der tatsächlich anzusetzenden ausschüttungsgleichen Erträge abdeckt. Eine Anrechnung der KESt ist nur möglich, wenn diese tatsächlich einbehalten und abgeführt wurde. Dies geschieht nur, wenn die Körperschaft keine Befreiungserklärung iSd § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben hat.

Beispiel: Kombination Ausschüttung und Thesaurierung (mit Befreiungserklärung)


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1 Anteil
1 Anteil
Steuerbasis
EUR
EUR
EUR
Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988
100,00
100%
100,00
Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988
100,00
60%
60,00
200,00
160,00
KESt-Auszlg. gemäß § 58 InvFG 2011 = Ausschüttung
27,5%
44,00
Bemessungsgrundlage nach § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011
200,00
davon Ausschüttung
-44,00
agE im Rahmen der Veranlagung zusätzlich anzusetzen
156,00

Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge iHv EUR 156 später tatsächlich ausgeschüttet, sind diese steuerfrei. Der Buchwert ist steuerneutral abzustocken ( § 186 Abs. 3 InvFG 2011).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 94 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 186 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 58 Abs. 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 58 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Ertragsausgleich - Teilwertabschreibung - Veräußerungsverlust - Befreiungserklärung
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452