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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.3. Anteile von Privatstiftungen

3.3.4. Ausschüttungsgleicher Ertrag

3.3.4.1. Zeitliche Erfassung

366Siehe die Ausführungen unter Rz 193.

3.3.4.2. Komponenten und steuerliche Behandlung

367Siehe die Ausführungen unter Rz 178 ff.

3.3.4.2.1. Einkünfte iSd § 27 EStG 1988

3.3.4.2.1.1. In- und ausländische Dividenden

368Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung in Rz 178.

3.3.4.2.1.2. Zinsen

369Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung in Rz 178.

3.3.4.2.1.3. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)

370Werden die im Fonds realisierten Wertsteigerungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschüttet, hat der Fonds 60% des positiven Saldos aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit iZ stehenden Aufwendungen als ausschüttungsgleiche Erträge anzusetzen, die damit als ausgeschüttet gelten. Diese ausschüttungsgleichen Erträge sind von der Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung zu erfassen.

3.3.4.2.1.4. Fehlende Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge

371Siehe die Ausführungen unter Rz 203 ff.

3.3.4.2.2. AIF-Einkünfte

372Siehe die Ausführungen unter Rz 180.

3.3.4.2.3. Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des EStG 1988 darstellen

373Siehe die Ausführungen unter Rz 177.

3.3.5. Veräußerung eines Investmentfondsanteils

3.3.5.1. Allgemeines

374Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar, die gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988 der Zwischenbesteuerung unterliegen. Der Veräußerungsgewinn ist durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in die Zwischenbesteuerung einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.

3.3.5.2. Modifizierung der Anschaffungskosten

375Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) eines Anteils an einem Investmentfonds und dessen Anschaffungskosten ( § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988). Bei Privatstiftungen dürfen Anschaffungsnebenkosten nicht berücksichtigt werden. Weiters ist das Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben zu beachten. Somit kommt der Abgrenzung der Anschaffungsnebenkosten und den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben eine besondere Bedeutung zu.

Zu den Anschaffungsnebenkosten siehe Rz 317.

376Nach § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist bei allen Wirtschaftsgütern und Derivaten, die sich in einem Depot befinden und dieselbe ISIN haben, der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen, wobei die nach § 93 Abs. 4 EStG 1988 pauschal angesetzten Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen. Dagegen fließen auf Grundlage der WP-Anschaffungskosten-VO vom gemeinen Wert zum abgeleitet ermittelte Anschaffungskosten in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Da die Ermittlung der Einkünfte bei der Privatstiftung den Regeln der §§ 27 ff EStG 1988 folgt, ist der gleitende Durchschnittspreis anzuwenden.

3.3.5.3. "Altbestände"

377Fondsanteile, die vor dem erworben wurden, unterliegen nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 13 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl. II Nr. 94/2012
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 193
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 178
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 203 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 180
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 177
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 317
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Veräußerungspreis - Anschaffungskosten - Abzugsverbot - Anschaffungsnebenkosten - gleitender Durchschnittspreis
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452