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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen
3.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds
3.1.1.5.9. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei ausländischem Depot

3.1.1.5.9.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

247Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011) zu erhöhen sind.

248Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 994 zu erfolgen, Verluste werden unter Kennzahl 892 eingetragen. Bis 2015 waren die Gewinne unter der Kennzahl 865 zu erfassen.

Beispiel:

Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds "AB-Invest-Direkt (A)" am über ein ausländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 31,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil: : 1,7 Euro, : 2,8 Euro

Rücknahmepreis je Fondsanteil: : 30 Euro, : 35 Euro, : 36 Euro.

Sämtliche 500 Fondsanteile werden am um Euro 40,50 je Fondsanteil veräußert.

Die Ausschüttungen der Jahre 2014 und 2015 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In den Beilagen zur Einkommensteuererklärung E1kv sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 898 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 25%.

Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils zum 31.12. als zugeflossen.

Ermittlung des agl. Ertrages 2014:

90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 4,5 Euro x 500 Stück = 2.250 Euro. Diese sind unter der Kennzahl 937 im E1kv einzutragen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 25%.

Ermittlung des agl. Ertrages 2015:

90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 0,9 Euro, 10% des letzten Rücknahmepreises 3,6 Euro x 500 Stück = 1.800 Euro. Diese sind unter der Kennzahl 937 im E1kv einzutragen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 25%.

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2016:

Dem Veräußerungserlös von 40,5 Euro pro Stück sind die adaptierten Anschaffungskosten gegenüberzustellen.

Adaptierung der Anschaffungskosten um die versteuerten agl. Erträge: Zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von 31,5 Euro sind die agl. Erträge in Summe von 8,1 Euro zu addieren, daher 39,6 Euro.

Veräußerungsgewinn pro Stück: 0,9 Euro x 500 Stück = 4.500 Euro.

Dieser Veräußerungsgewinn ist unter der Kennzahl 994 im E1kv einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Veräußerungsgewinne vor 2016 waren unter der Kennzahl 865 einzutragen.

Beispiel zum Übergangszeitraum:

Anschaffungsdatum:

Anschaffungskosten: Euro 31,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil: : 1,7 Euro, : 2,8 Euro, : 1,6 Euro.

Rücknahmepreis je Fondsanteil: : 35 Euro, : 36 Euro.

Sämtliche 500 Fondsanteile werden am um Euro 39,50 je Fondsanteil veräußert.

Besteuerung der laufenden Erträge:

2011

Die Ausschüttung von 850 Euro (1,7 Euro x 500 Anteile), zugeflossen am , unterliegt der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor BBG 2011 und ist im Veranlagungsweg zu besteuern (Erfassung in der Einkommensteuererklärung 2011 unter Kennzahl 754).

2012

Die Ausschüttung von 1.400 Euro (2,8 Euro x 500 Fondsanteile), zugeflossen am , unterliegt bei deren Zufluss der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 und ist im Veranlagungsweg zu besteuern (Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012 E1kv unter Kennzahl 898).

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 gelten gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 mit als zugeflossen. Sie sind vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Ihre Ermittlung hat unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 zu erfolgen. Bei Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 sind erfolgte Ausschüttungen mit der Maßgabe in Abzug zu bringen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entsteht.

Ermittlung ausschüttungsgleicher Erträge - Zufluss


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1 Fondsanteil
gesamt
Rücknahmepreis per
35,00
17.500,00
Anschaffungspreis
31,50
15.750,00
Unterschiedsbetrag
3,50
1.750,00
Mind. 0,8% des Rücknahmepreises mal angefangene Monate, in denen die Fondsanteile im Jahr 2011 gehalten wurden (9 Monate) der höhere der beiden Beträge ist als agl. Ertrag anzusetzen
2,52
abzüglich Ausschüttung
-1,70
-850,00
Ausschüttungsgleiche Erträge
1,80
900,00

Die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter Kennzahl 898 zu erfolgen.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Kalenderjahr 2012 sind gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu ermitteln und gelten mit als zugeflossen.

Ermittlung ausschüttungsgleicher Erträge 2012 - Zufluss


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1 Fondsanteil
gesamt
Rücknahmepreis per
36,00
18.000,00
Rücknahmepreis
35,00
17.500,00
Unterschiedsbetrag (90%)
0,90
500,00
10% des Rücknahmepreises (der höhere der beiden Werte ist anzusetzen
3,60
1.800,00
Ausschüttungsgleicher Ertrag 2012
3,60
1.800,00

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Ihre Erfassung hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012 E1kv unter Kennzahl 898 zu erfolgen.

Der Fondsanteilinhaber hat im Zuge der Veranlagung die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff).

2013

Die Ausschüttung 2013 erfolgt zeitlich erst nach Veräußerung der Fondsanteile. Nachdem keine unterjährige Abgrenzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfolgen hat, ergibt sich für den Anleger im Jahr 2013 keine Steuerpflicht aus laufenden Erträgen des Investmentfonds.

Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung der Fondsanteile am


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1 Fondsanteil
gesamt
Anschaffungskosten (ohne Ausgabeaufschlag)
31,50
15.750,00
Ausschüttung 2011 - keine Veränderung der AK
0
0
Ausschüttung 2012 - keine Veränderung der AK
0
0
Erhöhung AK agl. Ertrag - Zufluss
1,80
900,00
Erhöhung AK agl. Ertrag - Zufluss
3,60
1.800,00
Adaptierte Anschaffungskosten
36,90
18.450,00
Veräußerungspreis 2013
39,50
19.750,00
Realisierter Veräußerungsgewinn im Jahr 2013
2,60
1.300,00

Der Gewinn aus der Veräußerung der Investmentfondsanteile ist vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2013 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Erfassung hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter Kennzahl 865 zu erfolgen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 214 ff
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - realisierte Wertsteigerungen - Einkommensteuererklärung - ausschüttungsgleiche Erträge
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452