Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen
3.1.1.3. Besteuerung von laufenden Erträgen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) von Meldefonds

3.1.1.3.9. Besteuerung von laufenden Erträgen eines Investmentfonds bei unterjährigem Kauf bzw. bei unterjährigem Verkauf eines Investmentfondsanteils bei inländischem Depot

194Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2010 angeschafften Investmentfondsanteilen sind auch im außerbetrieblichen Vermögen von natürlichen Personen, unabhängig von der Behaltedauer, nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig. Es bedarf daher weder beim unterjährigen Kauf noch beim unterjährigen Verkauf eines Investmentfondsanteils einer Abgrenzung von laufenden Fondserträgen. Für die laufende Besteuerung maßgeblich ist allein, ob dem Anleger die die Erträge vermittelnden Investmentfondsanteile im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung bzw. bei thesaurierenden Fonds im Zeitpunkt der gesetzlich fingierten Ausschüttung, also im Zuflusszeitpunkt, zuzurechnen waren oder nicht.

Zusätzlich wurde mit Inkrafttreten des BBG 2011 am 1.4.2012 die steuerliche Behandlung von Stückzinsen geändert. Stückzinsen sind seither gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 als Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungserlöses einer Kapitalanlage iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu behandeln. Damit wurden ab 1.4.2012 auch die täglichen Kapitalertragsteuermeldungen auf aufgelaufene Stückzinsen bei inländischen Investmentfonds und ausländischen Meldefonds obsolet.

195Bei ausländischen Investmentfonds, die keine täglichen Kapitalertragsteuermeldungen iSd § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) vorgenommen, jedoch die ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter gegenüber dem BMF jährlich nachgewiesen haben, waren vor Inkrafttreten des BBG 2011 die vom Fondsgeschäftsjahresende bis zur Veräußerung aufgelaufenen Zinsen unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 schätzungsweise zu ermitteln. Deren Besteuerung hatte durch den Anleger im Veranlagungsweg zu erfolgen.

196Ist die Anschaffung eines Investmentfondsanteils bereits vor dem 1.1.2011 erfolgt und daher die Veräußerung des Fondsanteils im außerbetrieblichen Vermögen einer natürlichen Person steuerneutral, entfällt im Ergebnis ab 1.4.2012 die Besteuerung der vom letzten Geschäftsjahresende bis zum Verkauf aufgelaufenen Erträge.

Beispiel:

Erwerb eines Anteils an einem inländischen thesaurierenden Investmentfonds am 15.8.2016 um 52 Euro zzgl. 2 Euro Ausgabeaufschlag. Fondsgeschäftsjahresende ist der 30.6. Die Auszahlung der auf die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 3,2 Euro entfallenden Kapitalertragsteuer (0,88 Euro) gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 erfolgt am 28.9.2016.

Am 30.8.2017 wird der Fondsanteil um 66 Euro veräußert. Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 für das Fondsgeschäftsjahr 1.7.2016 bis 30.6.2017 erfolgt am 29.9.2017.

Es hat weder eine Abgrenzung der aufgelaufenen Fondserträge im Erwerbszeitpunkt noch bei der Veräußerung des Fondsanteils zu erfolgen.

Mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 von 0,88 Euro aus dem Investmentfonds und mit der Abfuhr dieser Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle an ihr zuständiges Finanzamt sind die ausschüttungsgleichen Erträge beim Fondsanteilinhaber endbesteuert; diese erhöhen die Anschaffungskosten. Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer stellt eine steuerfreie Ausschüttung aus dem Investmentfonds dar, insoweit sind die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu mindern ( § 186 Abs. 3 zweiter Satz InvFG 2011).

Nachdem die Anschaffung des Fondsanteils nach dem 31.12.2010 erfolgte, unterliegt die realisierte Wertsteigerung des Fondsanteils selbst bei der Veräußerung der Besteuerung gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011. Damit wird auch die Besteuerung des vom 1.7.2016 bis zur Veräußerung des Fondsanteils entstandenen laufenden Ertrages aus dem Investmentfonds nachgeholt (zur Adaptierung der Anschaffungskosten des Fondsanteils siehe Rz 227 ff).

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes:


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Anschaffungskosten
52,00 Euro
Erhöhung der Anschaffungskosten um ausschüttungsgleiche Erträge
+3,20 Euro
Minderung der Anschaffungskosten um steuerfreie Ausschüttungen
-0,88 Euro
Adaptierte Anschaffungskosten
54,32 Euro
Veräußerungspreis
66,00 Euro
Veräußerungsgewinn
11,68 Euro

3.1.1.3.9.1. Rechtslage vor dem BBG 2011

197Nach der Rechtslage vor dem BBG 2011 war bei einem nicht in einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Fondsanteil ein Gewinn aus dessen Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 steuerfrei. Die vom letzten Fondsgeschäftsjahresende bis zur Veräußerung eines Fondsanteils aufgelaufenen Zinsen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 idF vor BBG 2011 inkl. Ertragsausgleich galten jedoch im Zeitpunkt der Veräußerung als ausgeschüttet und waren daher zu versteuern ( § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF vor BBG 2011). Um für die auszahlenden Stellen (inländischen Kreditinstitute) den Abzug der Kapitalertragsteuer auf die vom Fondsgeschäftsjahresbeginn bis zum Veräußerungstag aufgelaufenen Zinsen zu ermöglichen, meldeten die steuerlichen Vertreter von inländischen Investmentfonds und ausländischen Meldefonds die Kapitalertragsteuer auf die thesaurierten Nettozinserträge auf täglicher Basis an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB), die sie veröffentlichte. In gleicher Weise erfolgte auf Basis dieser gemeldeten Daten bei unterjährigem Kauf eines Fondsanteils eines inländischen Investmentfonds bzw. eines ausländischen Meldefonds eine Gutschrift der Kapitalertragsteuer auf die vom Fondsgeschäftsjahresbeginn bis zum Erwerb des Fondsanteils aufgelaufenen Zinserträge ( § 95 Abs. 7 EStG 1988 idF vor BBG 2011).

Beispiel zur Rechtslage vor dem BBG 2011:

Anschaffung eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Meldefonds am 15.10.2010 über ein inländisches Kreditinstitut; Fondsgeschäftsjahresende: 31.12.

Anschaffungskosten: 125 Euro zzgl. 2,5 Euro Ausgabeaufschlag; lt. täglicher Kapitalertragsteuermeldung sind in den Anschaffungskosten Stückzinsen von 4 Euro enthalten, die darauf entfallende Kapitalertragsteuer beträgt 1 Euro;

Über die Meldestelle gemäß § 12 KMG veröffentlichte Kapitalertragsteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge: 30.4.2011: 1,25 Euro, 30.4.2012: 1,35 Euro

Am 31.3.2013 wird der Fondsanteil um 145 Euro veräußert.

Bei der Anschaffung erfolgt eine Kapitalertragsteuergutschrift von 25% der "eingekauften" Stückzinsen daher 1 Euro. Im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge per 30.4.2011 und per 30.4.2012 erfolgt durch das inländische Kreditinstitut (inländische depotführende Stelle) eine Belastung des Verrechnungskontos des Anlegers mit der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden (von der Meldestelle gemäß § 12 KMG veröffentlichten) Kapitalertragsteuer von 1,25 bzw. 1,35 Euro, womit eine abschließende Besteuerung dieser Erträge gegeben ist.

Bei der Veräußerung am 31.3.2013 kommt es zu keiner weiteren Besteuerung der vom Beginn des Fondsgeschäftsjahres 1.1.2012 bis zum Verkaufstag aufgelaufenen laufenden Erträge aus dem Investmentfonds.

Nachdem die Anschaffung des Fondsanteils noch vor dem 1.1.2011 erfolgte, somit "Altvermögen" vorliegt, kommt es auch beim Verkauf des Fondsanteils zu keiner Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen des Fondsanteils.

3.1.1.3.10. Besteuerung der Erträge eines Meldefonds bei ausländischem Depot

3.1.1.3.10.1. Allgemeines

198Befindet sich ein Investmentfondsanteil eines inländischen oder ausländischen Meldefonds auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes, ist der Anleger verpflichtet, die Erträge in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg der Besteuerung zu unterwerfen. Die Besteuerung der Erträge hat dabei, soweit sie aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 bestehen, jeweils zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert vom übrigen Einkommen des Anlegers in einer eigenen Schedule zu erfolgen (EStR 2000 Rz 6223).

3.1.1.3.10.2. Besteuerung der Ausschüttung

199Zum Umfang der Steuerpflicht der Ausschüttung siehe Rz 173 ff.

Den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Besteuerung beim Anleger bildet der in der Ausschüttungsmeldung vom steuerlichen Vertreter an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) gemeldete und dort veröffentlichte Ausschüttungsbetrag, der sich jeweils auf einen Fondsanteil bezieht. Aus diesem Ausschüttungsbetrag werden auf Basis der gemeldeten Daten die steuerpflichtigen Bestandteile ermittelt. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist dieser Betrag mit der Anzahl der im Zeitpunkt der Ausschüttung auf dem Wertpapierdepot des Anlegers befindlichen Fondsanteile zu multiplizieren. Dieses so ermittelte Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung, die mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule zu erfolgen hat.

200Sofern der steuerliche Vertreter des Investmentfonds nicht fristgerecht eine Ausschüttungsmeldung an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) übermittelt (spätestens einen Handelstag vor Ausschüttung), ist der im Rahmen der Ausschüttung zugeflossene Betrag in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule. Zu nichtgemeldeten Ausschüttungen siehe Rz 479 ff.

Die Einkünfte aus einer Ausschüttung sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter Kennzahl 898 einzutragen (Ausschüttungen bis 31.3.2012 waren unter der Kennzahl 754 einzutragen).

3.1.1.3.10.3. Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge

201Zum Umfang der Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 178 ff.

Die Grundlage für die Besteuerung bildet der auf der Website der OeKB (www.profitweb.at) in der Meldung über die ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) des steuerlichen Vertreters des Investmentfonds veröffentlichte Betrag, der sich jeweils auf einen Fondsanteil bezieht. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist dieser Betrag mit der Anzahl der im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge auf dem Wertpapierdepot des Anlegers befindlichen Investmentfondsanteile zu multiplizieren. Dieses so ermittelte Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, die mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule zu erfolgen hat.

202Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 937 einzutragen. (Zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge bis 31.3.2012 waren unter den Kennzahlen 754 und 409 im Formular E1, Zuflüsse von 1.4.2012 bis 31.12.2012 unter der Kennzahl 898 im Formular E1 einzutragen).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 58 Abs. 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 3 zweiter Satz InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 95 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Zuflusszeitpunkt - Stückzinsen - Veranlagungsweg - Ausschüttungsbetrag - Jahresmeldung
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452