Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
2. Arten von Investmentfonds und Immobilienfonds
2.1. Inländische Fonds
2.1.3. Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011
2.1.3.3. Pensionsinvestmentfonds ( §§ 168 bis 174 InvFG 2011)

2.1.3.3.3. Pensionsinvestmentfonds als Zukunftsvorsorge

2.1.3.3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen

68Gemäß § 108g EStG 1988 sind Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung iSd § 108h EStG 1988 einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person unter bestimmten Umständen prämienbegünstigt. Auch Pensionsinvestmentfonds iSd § 168 InvFG 2011 können als Veranlagungsprodukt für die Zukunftsvorsorge eingesetzt werden ( § 108h Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988). Dafür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Fondsbestimmungen und tatsächliche Veranlagungspolitik eines Pensionsinvestmentfonds haben

    • für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 eine Veranlagung von 30% in Aktien vorzusehen;

    • für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß § 108h EStG 1988 abgegeben wurde, nach dem Lebenszyklusmodell

  • bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Veranlagung von zumindest 30% in Aktien vorzusehen;

  • bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Veranlagung von zumindest 25% in Aktien vorzusehen;

  • bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, eine Veranlagung von zumindest 15% in Aktien vorzusehen;

    • für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013

  • bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Veranlagung von mindestens 15% und höchstens 60% in Aktien vorzusehen;

  • bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ein Veranlagung von mindestens 5% und höchstens 50% in Aktien vorzusehen;

    • die Bestimmungen über die Veranlagungspolitik für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013 finden ebenfalls Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger, dessen Vertragsabschluss bis zum 31. Juli 2013 erfolgte, bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber dem Pensionsinvestmentfonds eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt.

  • Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten ( § 108g Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

  • Außerdem dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden ( § 108h Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und § 170 InvFG 2011).

2.1.3.3.3.2. Aktienquote der Zukunftsvorsorge

2.1.3.3.3.2.1. Höhe der Aktienquote

69Die Veranlagung hat im Fall von Vertragsabschlüssen bis zum 31. Juli 2013 zu 100% und im Fall von Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 zu 60% in Aktien zu erfolgen, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen ( § 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Das Ausmaß der Marktkapitalisierung ist dabei für das jeweilige Kalenderjahr aus dem Durchschnitt der letzten sieben vorangegangenen Jahre unter Außerachtlassung des letzten unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln (zB für 2014 die Jahre 2012, 2011, 2010, 2009, 2008, 2007 und 2006). Die erworbenen Aktien müssen nicht veräußert werden, wenn in den Folgejahren die Marktkapitalisierung 40% überschreitet. Werden solche Aktien später veräußert, dürfen für die Ersatzbeschaffung nur Aktien erworben werden, die die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Werden Aktien im Wege der Wertpapierleihe verliehen, gelten die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze für das wirtschaftliche Eigentum (siehe auch EStR 2000 Rz 6140 und Rz 6140c).

70Sofern eine Gesellschaft mehrere aufrechte Notierungen an EWR-Börsen hat, gilt sie an jener Börse als erstzugelassen im Sinne des § 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988, an der die Notierung in zeitlicher Hinsicht zuerst erfolgte. Dabei kann von einer Erstzulassung an einer zulässigen Börse auch dann ausgegangen werden, wenn eine Notierung an zwei Börsen gleichzeitig erfolgt; allfällige ausschließlich handelstechnische zeitliche Verzögerungen sind dabei unbeachtlich.

Zusätzlich muss diese Börse auch den primären Handelsplatz (die Börse, an der die überwiegende Mehrheit der Umsätze stattfindet) darstellen. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Zuge von Umgründungen dieses Kriterium anhand eines angemessenen Beobachtungszeitraumes (bis zu einem Jahr) beurteilt wird. Sofern sich innerhalb dieses Beobachtungszeitraumes herausstellen sollte, dass eine unzulässige Börse den primären Handelsplatz darstellt, sind die betroffenen Aktien in einem angemessenen Zeitraum (sechs Monate) abzuschichten, um nicht gegen des § 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu verstoßen.

2.1.3.3.3.2.2. Berechnung der Aktienquote

71Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Aktienquote besteht für die Veranlagungen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung unabhängig davon, ob sie

  • für prämienbegünstigte Beiträge,

  • für darüber hinausgehende Beiträge oder

  • für Beiträge, die auf Grund der Person des Einzahlers (zB beschränkt Steuerpflichtiger oder unbeschränkt Steuerpflichtiger mit Anspruch auf gesetzliche Alterspension)

nicht prämienbegünstigt sein können oder für Prämien selbst erfolgen.

2.1.3.3.3.2.3. Fristigkeit

72Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.

2.1.3.3.3.3. Prämienbegünstigung

73Zur Prämiengewährung für die Pensionsvorsorge siehe LStR 2002 Rz 1321 bis Rz 1364.

Zur Prämiengewährung für die Zukunftsvorsorge siehe LStR 2002 Rz 1365 bis Rz 1403.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 168 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 108h Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108h Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 170 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Zukunftsvorsorgeeinrichtung - Börsekapitalisierung - Aktienquote
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452