Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
5. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ( §§ 33 bis 42 GMSG, § 83 GMSG)

5.4. Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist ( § 39 GMSG)

37Es ist festzustellen, ob bei bestehenden Konten von Rechtsträgern der Kontoinhaber ein passiver NFE ( § 94 GMSG) mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt.

Wenn es sich bei der beherrschenden Person eines passiven NFEs um eine meldepflichtige Person handelt, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten (zur Meldepflicht von Konten, die von Rechtsträgern gehalten werden, vgl. Rz 33 ff). Um dies festzustellen, sind die gesetzlich angeführten Leitlinien zu beachten ( § 39 GMSG). Diese sind in der jeweils geeignetsten Reihenfolge zu befolgen:

  • Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG ist, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt (Sec. V Rz 20 CRS-Kommentar). Wenn ein meldendes Finanzinstitut den Status des Kontoinhabers nicht als aktiven NFE oder als ein anderes Finanzinstitut als ein oben genanntes nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG bestimmen kann, muss das meldende Finanzinstitut annehmen, dass es sich um einen passiven NFE handelt (Sec. V Rz 20 CRS-Kommentar).

  • Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

  • Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:

  1. bei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen Betrag im Gegenwert von 1.000.000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

  2. auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem/den teilnehmende Staat(en) oder anderen Staat(en), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist. Diese Selbstauskunft kann in derselben Selbstauskunft dargestellt werden, welche der Kontoinhaber für die Feststellung seines eigenen Status zur Verfügung stellt (Sec. V Rz 19 ff CRS-Kommentar).

Hat ein Finanzinstitut für ein bestehendes Konto, welches den Gesamtkontosaldo von 1.000.000 US-Dollar nicht übersteigt, Informationen über den Namen der beherrschenden Person und sonst keine Informationen, da es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) nicht notwendig war, diese zu erheben, ist das Finanzinstitut nicht verpflichtet, Informationen zu erheben, die anzeigen, dass die beherrschende Person eine meldepflichtige Person sein könnte. Da die Ansässigkeit der beherrschenden Person somit nicht dokumentiert und festgestellt werden kann, muss die betroffene beherrschende Person nicht als meldepflichtige Person behandelt werden (FAQ 4 vom Juni 2016 zu Sec. II-VII).

5.4.1. Selbstauskunft

38Damit eine Selbstauskunft gültig ist, muss diese von einer beherrschenden Person oder einer Person unterschrieben oder sonst positiv bestätigt sein, die von der beherrschenden Person oder dem Kontoinhaber dazu bevollmächtigt ist. Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

  • Name und Adresse,

  • Ansässigkeitsstaat(en) für steuerliche Gründe,

  • Ausländische Steueridentifikationsnummer(n) (vgl. Rz 28) und

  • Geburtsdatum (vgl. Rz 28; Sec. V Rz 22 CRS-Kommentar).

Wenn das Finanzinstitut die Selbstauskunft nicht erhält, muss dieses die Indiziensuche nach § 12 GMSG durchführen, um festzustellen, ob eine beherrschende Person eine meldepflichtige Person ist. Wenn das meldende Finanzinstitut in seinen Aufzeichnungen keine Indizien hat, die zur Einstufung der beherrschenden Person als meldepflichtige Person führen, sind keine weiteren Handlungen notwendig, außer es kommt zu einer Änderung der Gegebenheiten (Sec. V Rz 24 CRS-Kommentar).

In Bezug auf die Gültigkeit von Selbstauskünften bei beherrschenden Personen eines passiven NFE gelten dieselben Anforderungen wie für Selbstauskünfte bei Neukonten natürlicher Personen. Dasselbe gilt für die Widerlegung von Fehlern bei den Selbstauskünften, für das Erfordernis, Selbstauskünfte für jedes einzelne Konto zu beschaffen, sowie für die Dokumente, die von anderen Personen gesammelt werden (Sec. V Rz 23 CRS-Kommentar).

Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 GMSG festgelegten Verfahren neu bestimmen ( § 42 GMSG).

5.4.2. Änderung der Gegebenheiten bei Rechtsträgern

38aIm Falle einer Änderung der Gegebenheiten bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, muss das meldende Finanzinstitut den Status des Kontos nach den Verfahren der §§ 37 bis 39 GMSG neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut die folgenden Schritte bis zum letzten Tag des Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - durchführen:

  • Hinsichtlich der Einstufung, ob der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist, muss das meldende Finanzinstitut entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Ist ein meldendes Finanzinstitut nicht in der Lage, eine neue Selbstauskunft zu beschaffen bzw. die Plausibilität der bisherigen Unterlagen und Selbstauskunft zu bestätigen, muss der Kontoinhaber als meldepflichtige Person in beiden Staaten behandelt werden. Rz 33 gilt sinngemäß.

  • Hinsichtlich der Einstufung des Kontoinhabers als Finanzinstitut, aktiver NFE oder passiver NFE muss das meldende Finanzinstitut entweder zusätzliche Unterlagen oder gegebenenfalls eine Selbstauskunft beschaffen. Wenn ein meldendes Finanzinstitut diese nicht beschaffen kann, so ist der Kontoinhaber als passiver NFE zu behandeln. Rz 33 gilt sinngemäß.

  • Hinsichtlich der Einstufung, ob die beherrschende(n) Person(en) einer passiven NFE meldepflichtige Personen sind, muss ein meldendes Finanzinstitut entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Wenn ein meldendes Finanzinstitut diese nicht beschaffen kann, muss anhand der in den Unterlagen befindlichen Indizien im Sinne des § 12 GMSG die Einstufung als meldepflichtige Person erfolgen.

Das meldende Finanzinstitut muss eine Kopie der beschafften Unterlagen bzw. einen Vermerk über die schlüssige Erklärung in der Kundenstammakte aufbewahren.

Dasselbe Verfahren ist anzuwenden, wenn bei einem Neukonto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten eintritt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 39 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 37 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 38 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 42 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451