Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
5. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ( §§ 33 bis 42 GMSG, § 83 GMSG)

5.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist ( § 38 GMSG)

5.3.1. Allgemeines

33Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Konrad/Schimek, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten - Abgrenzungsfragen zu aktiven und passiven Rechtsträgern, SWI 2/2020 S. 86Das meldende Finanzinstitut hat das betreffende Konto im Falle, dass Informationen zur Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat vorliegen, als meldepflichtiges Konto zu behandeln. Es besteht jedoch dann keine Meldepflicht, falls durch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers, durch im Besitz des meldenden Finanzinstituts befindliche oder öffentlich verfügbare Informationen in vertretbarer Weise festgestellt wird, dass der Kontoinhaber eine nicht meldepflichtige Person ist ( § 38 Abs. 2 GMSG).

5.3.2. Feststellung der Ansässigkeit

34Zur Feststellung, ob ein Rechtsträger der Meldepflicht unterliegt, überprüft das Finanzinstitut die ihm vorliegenden Informationen, welche es zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrt (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche [AML/KYC] erhobenen Informationen), nach Hinweisen auf die Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat ( § 91 GMSG). Als Hinweise werden Gründungsort, Sitz oder Adresse in einem teilnehmenden Staat genannt ( § 38 Abs. 1 GMSG).

Folgende Tabelle zeigt Hinweise für die Ansässigkeit von Rechtsträgern (CRS Implementation Handbook Rz 149):


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Art des Rechtsträgers
Hinweis für Ansässigkeit
Die meisten steuerlichen Rechtsträger
Staat der Gründung oder Organisation
Steuerlich transparente Rechtsträger exklusive Trusts
Adresse (diese kann durch die eingetragene Adresse, Firmensitz oder Ort der Geschäftsleitung angegeben werden)
Trusts
Adresse von einem oder mehreren Treuhändern

Aufgrund der bloßen Existenz einer Betriebsstätte allein kann nicht auf die Ansässigkeit geschlossen werden (Sec. V Rz 10 CRS-Kommentar). Die Meldepflicht hinsichtlich der von einer Betriebsstätte gehaltenen Finanzkonten richtet sich somit nach dem Staat des Stammhauses der Betriebsstätte.

Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt ( § 38 Abs. 2 GMSG).

Beispiel:

Es liegt ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers mit einem Gesamtkontowert von 300.000 US-Dollar zum 30. September 2016 vor. Der Rechtsträger ist in einem teilnehmenden Staat ansässig. Aufgrund der Selbstauskunft des Kontoinhabers bzw. der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen oder öffentlich verfügbaren Informationen stellt das meldende Finanzinstitut fest, dass es sich um eine nicht meldepflichtige Person handelt ( § 89 GMSG). Das Konto ist daher nicht zu melden.

5.3.3. Selbstauskunft

35Damit eine Selbstauskunft gültig ist, muss diese von einer bevollmächtigten Person im Namen des Rechtsträgers unterschrieben oder sonst positiv bestätigt sein. Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

  • Name und Adresse des Kontoinhabers,

  • Ansässigkeitsstaat(en) für steuerliche Zwecke und

  • Ausländische Steueridentifikationsnummer(n) (Sec. V Rz 14 CRS-Kommentar).

Es ist nicht zulässig, dass ein meldendes Finanzinstitut Kunden steuerlich berät, und es wird von einem meldenden Finanzinstitut nicht erwartet, dass es eine unabhängige rechtliche Analyse der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen durchführt, um die Plausibilität der Selbstauskunft zu bestätigen (Rz 29).

Eine Selbstauskunft in Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern kann auch den Status des Kontoinhabers enthalten. Wenn dies der Fall ist, könnte der Status des Kontoinhabers beispielsweise einer der folgenden sein:

  1. Finanzinstitut:

  2. Investmentunternehmen ( § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG) oder

  3. anderes Finanzinstitut.

  4. NFE:

  5. Unternehmen, dessen Anteile öffentlich gehandelt werden oder ein Tochterunternehmen eines öffentlich gehandelten Unternehmens,

  6. staatlicher Rechtsträger,

  7. Internationale Organisation,

  8. Aktiver NFE (andere als a-c) oder

  9. Passiver NFE (nicht inkludierend Rechtsträger nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG; Sec. V Rz 16 CRS-Kommentar).

Wenn Selbstauskünfte verlangt werden, wird von meldenden Finanzinstituten erwartet, den Kontoinhabern jene Informationen in allgemeiner Form bereitzustellen, die diese für die Bestimmung ihres Status benötigen (Sec. V Rz 16 CRS-Kommentar).

In Bezug auf die Gültigkeit von Selbstauskünften bei bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten dieselben Anforderungen wie für Selbstauskünfte bei Neukonten natürlicher Personen. Dasselbe gilt für die Widerlegung von Fehlern bei Selbstauskünften, für das Erfordernis, Selbstauskünfte für jedes einzelne Konto zu beschaffen sowie für die Dokumente, die von anderen Personen gesammelt werden (Sec. V Rz 17 CRS-Kommentar).

5.3.4. Öffentlich verfügbare Information

36Öffentlich verfügbare Information liegen beispielsweise dann vor, wenn sie von einer autorisierten staatlichen Stelle oder anerkannten Börse veröffentlicht wurden oder in einem von einer autorisierten Stelle geführten oder genehmigten und öffentlich zugänglichen Verzeichnis enthalten sind.

Es können unter öffentlich verfügbaren Informationen folgende Informationen subsumiert werden:

  • Informationen, die von einer autorisierten staatlichen Stelle veröffentlicht werden,

  • Informationen in einer Liste, die von der Steuerbehörde veröffentlicht wird, welche die Namen und Identifizierungsnummern von Finanzinstitutionen enthält,

  • Informationen in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches von einer autorisierten staatlichen Stelle geführt oder genehmigt wird,

  • Informationen, die an anerkannten Wertpapiermärkten veröffentlicht werden,

  • Öffentlich verfügbare Klassifikationen hinsichtlich des Kontoinhabers aufgrund eines standardisierten Branchenkodierungssystems.

Im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlich zugänglicher Informationen wird vom meldenden Finanzinstitut erwartet, die Art der verwendeten Information und das Abfragedatum festzuhalten (Sec. V Rz 12 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 38 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 38 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 38 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451