Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

15. Zweifelsfragen

97Die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB), die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. I Nr. 162/2001 sind ungeachtet ihrer nationalen Einstufung keine Finanzinstitute im Sinne des GMSG, sondern werden in Abstimmung mit der OECD und dem Globalen Forum grundsätzlich als passive NFE angesehen, sofern kein aktiver NFE gemäß § 95 Z 2 GMSG gegeben ist.

98Abfertigungs- und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen stellen keine Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG dar. Die fortgesetzte Nennung dieser Versicherungsarten auf der Liste der ausgenommenen Konten in § 2 der GMSG-DV erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarstellung.

99Begräbniskostenversicherungen stellen ungeachtet eines vorhandenen Barwerts bzw. Rückkaufswerts keine Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG dar, solange sichergestellt ist, dass die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme inklusive Zusatzleistungen wie Grabpflege, Transport des Leichnams uÄ den Höchstbetrag der gewöhnlichen Begräbniskosten im Sinne des § 1 der Beerdigungskostenverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 172/2015) in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung nicht mehr als 250% übersteigt. Eine zu marktüblichen Bedingungen vereinbarte Indexierung der Versicherungssumme ist nicht schädlich. Begräbniskostenversicherungen, deren Versicherungssumme die genannten Parameter übersteigt, sind keine ausgenommenen Konten gemäß § 2 Z 2 GMSG-DV.

100Bauspareinlagen im Sinne von § 2 Z 5 GMSG-DV sind nur insoweit ausgenommene Konten, als § 108 EStG 1988 anwendbar ist und der prämienwirksame Beitrag pro Jahr nicht überschritten wird.

101Sollte eine Bausparkasse vor der Konkretisierung in Rz 100 davon ausgegangen sein, nur ausgenommene Konten zu führen und deshalb im Sinne von Rz 72 für die Eröffnung eines Bausparkontos keine Selbstauskunft eingeholt haben und/oder bei bestehenden Konten keine Identifizierung der Kontoinhaber im Rahmen der Sorgfaltspflichten des 3. und 4. Hauptstückes durchgeführt haben, bestehen keine Bedenken, wenn die Bausparkasse die Sorgfaltspflichten des 3. bis 7. Hauptstückes erst für Verträge anwendet, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden bzw. nach dem 31.12.2019 einlangen. Von dieser Verwaltungsvereinfachung ausgenommen sind jene Kunden, deren Bausparverträge zum 31.12.2019 oder zum 31.12. eines danach beginnenden Jahres einen Wertstand von umgerechnet mehr als 1.000.000 US-Dollar aufweisen oder mit umgerechnet mehr als 50.000 US-Dollar pro Kalenderjahr bespart werden. Für diese Konten muss durch die Bausparkasse sichergestellt werden, dass die nachträgliche Identifizierung des /der Kontoinhaber(s) innerhalb eines Zeitraums durchgeführt wird, der gewährleistet, dass eine Meldung des Kontoinhabers für Meldezeiträume beginnend ab dem Meldezeitraum 2020 zeitgerecht erfolgen kann. Vorfinanzierte Eigenmittel, über die der Kunde nicht verfügen kann, sind bei der Ermittlung der oben angeführten Grenzen nicht zu berücksichtigen.

102Risikoversicherungen bei denen der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist ( § 2 Z 7 GMSG-DV), sind, auch wenn aus versicherungsrechtlichen Gründen ein Rückkaufs- bzw. Barwert vorhanden ist, keine Finanzkonten im Sinne des GMSG, werden aber zur Klarstellung weiterhin in § 2 GMSG-DV angeführt.

103Gemäß § 8 Abs. 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hat ein unter die Bestimmungen des BUAG fallender Arbeitgeber ein besonderes Konto einzurichten, damit sichergestellt ist, dass der in § 12 BUAG geforderte Pfändungsschutz für Leistungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gegeben ist. Im Sinne von § 96 GMSG wäre durch diesen Pfändungsschutz die BUAK als Treugeber und somit als (weiterer) Kontoinhaber anzusehen. Die BUAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung staatlicher Aufgaben in Selbstverwaltung betraut ist, weshalb die BUAK keine meldepflichtige Person nach GMSG darstellt. Zur Verwaltungsvereinfachung sowohl bei der BUAK als auch bei den meldenden Finanzinstituten bestehen keine Bedenken, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung von besonderen Konten im Sinne von § 8 Abs. 3 BUAG von der Einholung einer Selbstauskunft bei der BUAK abgesehen wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993
§ 95 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 71 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 2 GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§ 1 Beerdigungskostenverordnung 2016, BGBl. II Nr. 172/2015
§ 2 Z 2 GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§ 2 Z 5 GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§ 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Z 7 GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§ 8 Abs. 3 BUAG, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972
§ 12 BUAG, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972
§ 96 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451