Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

FlugAbgR Flugabgaberichtlinien

Einleitung

Die Flugabgaberichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Flugabgabegesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Flugabgaberichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Flugabgaberechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Die Flugabgaberichtlinien (FlugAbgR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 idF des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 96/2020, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die FlugAbgR sind ab anzuwenden, die Änderungen im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 ab . Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Flugabgabefälle sind die FlugAbgR anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen Gültigkeit haben. Rechtsauskünfte in Einzelfällen und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sind - sofern sie den FlugAbgR nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Die FlugAbgR sind als Zusammenfassung des geltenden Flugabgaberechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Bundesministerium für Finanzen,


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449