Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

2. Begriffsbestimmungen ( § 2 FlugAbgG)

2.1. Motorisierte Luftfahrzeuge

6Ein Luftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignet, gleichgültig, ob es schwerer oder leichter als Luft ist (vgl. § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).

Zu den Luftfahrzeugen gehören Flugzeuge und Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber, Flugschrauber). Der Tatbestand erfasst nur Luftfahrzeuge, die durch einen Motor (zB Kolbenmotor oder Turbine) betrieben werden, für den Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

2.2. Flughafen und Flugplatz

7Ein Flughafen ist eine besondere Form eines Flugplatzes. § 58 Abs. 1 Luftfahrtgesetz definiert "Flugplätze" als Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt ( § 64 Luftfahrtgesetz). Diese Voraussetzungen erfüllen in Österreich lediglich die Flughäfen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt.

2.3. Luftfahrzeughalter

8Halter eines Luftfahrzeuges ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt ( § 13 Luftfahrtgesetz).

Dazu zählen beispielsweise Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, Luftfahrzeugvermietungsunternehmen (Charterflugunternehmen) und private Betreiber eines Luftfahrzeuges.

Der Halter eines Luftfahrzeuges muss nicht zivilrechtlicher Eigentümer sein.

Als Luftfahrzeughalter iSd § 2 Abs. 3 FlugAbgG ist auch der Leasingnehmer anzusehen, wenn er ein geleastes Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

2.4. Abflug

9Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen. Ein Abflug ist auch dann durchgeführt, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar nach dem Abheben wieder auf demselben Flughafen landen muss (zB wegen eines technischen Gebrechens oder wegen der Witterungsbedingungen). Zum Abflug nach einer außerplanmäßigen Landung siehe Rz 16.

2.5. Zielflugplatz

10Die Feststellung des Zielflugplatzes ist für die Höhe der Flugabgabe maßgeblich. Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, an dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll.

Bei der Feststellung des Zielflugplatzes wird auf das Reiseziel laut Reisebuchung (oder des Check-in, wenn der Passagier zu seinem Zielort durchgecheckt wird) abgestellt. Ein Flugplatz, auf dem außerplanmäßig gelandet wird (zB wegen eines technischen Gebrechens), ist kein Zielflugplatz.

Ein Flugplatz, auf dem eine (planmäßige) Zwischenlandung erfolgt, wird als Transferflugplatz bezeichnet, wenn der Passagier in ein anderes Luftfahrzeug umsteigt, oder als Transitflugplatz, wenn der Passagier mit demselben Luftfahrzeug die Reise fortsetzt (zB nach dem Auftanken). Ein solcher Flugplatz ist nicht der Zielflugplatz, wenn der Aufenthalt am Ort der Zwischenlandung weniger als 24 Stunden dauert.

Eine planmäßige Zwischenlandung liegt nicht vor, wenn der Abflug nach der Zwischenlandung zum Ausgangspunkt der Flugreise zurückführt. In diesem Fall gilt der Flugplatz der Zwischenlandung als Zielflugplatz.

Bei einem Rundflug sind Zielflugplatz und Abflugflugplatz ident. Zur Höhe der Abgabe bei einem Rundflug siehe Rz 22.

Beispiele:

1. Ein Passagier fliegt mit einem Privatflugzeug (mit mehr als 2000 kg höchstzulässigem Abfluggewicht) von Klagenfurt nach Salzburg, um dort ein Museum zu besuchen. Innerhalb von 24 Stunden fliegt er weiter nach Wien. In diesem Fall ist für beide Abflüge Flugabgabe zu entrichten.

2. Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Sydney. Das Reisebüro bucht für den Passagier einen Flug von Wien nach Laibach und einen Flug von Laibach nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt zehn Stunden nach der Ankunft in Laibach. Der Zielflugplatz ist Sydney, weil das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist. Es liegt kein "Kürzeststreckenflug" vor.

3. Ein Passagier fliegt von München nach Wien, hält sich zehn Stunden in Wien auf und fliegt abends wieder zurück nach München. Hier liegt keine Zwischenlandung vor, weil der Abflug von Wien wieder zum Ausgangspunkt der Flugreise zurückführt.

4. Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Lissabon und einen Weiterflug zwei Tage später von Lissabon nach New York. Der Zielflugplatz ist Lissabon, weil in Lissabon ein Aufenthalt von mehr als 24 Stunden geplant ist.

5. Ein Passagier bucht einen Flug von Innsbruck nach New York. Da von Innsbruck kein Direktflug möglich ist, erfolgt der Flug mittels "Zubringer" von Innsbruck nach Wien. In Wien steigt der Passagier in ein größeres Luftfahrzeug um und fliegt innerhalb von 24 Stunden weiter nach New York. Hier liegt ein Langstreckenflug Innsbruck - New York vor. Der Abflug von Wien löst keine weitere Abgabenschuld aus, da in Wien lediglich eine Zwischenlandung erfolgte.

6. Ein Passagier will von Klagenfurt nach Hongkong fliegen. Da es von Klagenfurt keinen Direktflug gibt und überdies die Fluglinie B billiger ist als die Fluglinie A, bucht er über das Internet einen Flug von Klagenfurt nach Wien mit der Fluggesellschaft A und einen Flug von Wien nach Hongkong mit der (billigeren) Fluggesellschaft B. Auch wenn der Aufenthalt in Wien weniger als 24 Stunden dauert, ist die Flugabgabe für beide Flüge gesondert zu entrichten, da es sich auf Grund der Buchungen nicht um "einen" Flug, sondern um zwei Flüge handelt. Es liegt einerseits ein Kürzeststreckenflug (Klagenfurt - Wien), andererseits ein Langstreckenflug (Wien - Hongkong) vor.

11Während der Begriff "Zielflugplatz" das Endziel der Flugreise eines Passagiers bezeichnet (siehe Rz 10), meint der Begriff "Streckenziel" in § 11 Abs. 6 Z 6 FlugAbgG den Ort der planmäßigen Landung des Luftfahrzeuges nach dem Abheben vom Flughafen, von dem der erste Abflug erfolgt ist. Der Begriff "Destination" in § 11 Abs. 6 Z 9 FlugAbgG bezeichnet das letzte dem Flugplatzhalter bekannte Ziel der Flugreise eines bestimmten Passagiers. Das ist bei einer Flugreise mit einmaligem Umsteigen im Allgemeinen der Endpunkt des zweiten Fluges. Sollte dem Flugplatzhalter des Abflugflughafens im Falle einer Flugreise mit zweimaligem Umsteigen auch der Endpunkt des dritten Fluges bekannt sein, ist dieser damit gemeint. Für die Beurteilung des Streckenziels oder der Destination bleiben planmäßige Zwischenlandungen außer Betracht.

Bei einem einfachen Flug ohne Umsteigen meinen die Begriffe "Zielflugplatz", "Streckenziel" und "Destination" denselben Ort.

2.6. Flugbesatzung

12Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit dem Luftfahrzeug abfliegen und flugbetriebliche Aufgaben übernehmen. Dies sind zB Personen, die

  • mit dem Führen des Luftfahrzeuges (Pilot, Co-Pilot) oder

  • mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges (zB Bordtechniker, Funker) oder

  • mit der Sicherheit der Passagiere (zB Air-Marshalls) oder

  • mit der Versorgung der Passagiere befasst sind (zB Flugbegleiter).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
02.12.2020
Betroffene Normen:
§ 2 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449